RS Vwgh 2018/9/5 Ro 2017/12/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §11 Abs1;
DVG 1984 §9;
VwGVG 2014 §17;
ZustG §7;

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs. 1 DVG 1984 sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des § 9 DVG 1984, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Liegt ein Fall des § 9 DVG 1984 nicht vor, ist eine Entscheidung des VwG gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 11 Abs. 1 DVG 1984 einer Beamtin des Dienststandes zu eigenen Handen zuzustellen. Da dies durch die Zustellung als Anhang einer E-Mail unterblieb, liegt in Ansehung dieser elektronischen Zustellung ein Zustellmangel vor. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/12/0219). Dies ist bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 14.12.2016, Ra 2016/19/0131, 9.11.2016, Ra 2016/19/0156).Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DVG 1984 sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des Paragraph 9, DVG 1984, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Liegt ein Fall des Paragraph 9, DVG 1984 nicht vor, ist eine Entscheidung des VwG gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, DVG 1984 einer Beamtin des Dienststandes zu eigenen Handen zuzustellen. Da dies durch die Zustellung als Anhang einer E-Mail unterblieb, liegt in Ansehung dieser elektronischen Zustellung ein Zustellmangel vor. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 25.5.2007, 2006/12/0219). Dies ist bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 14.12.2016, Ra 2016/19/0131, 9.11.2016, Ra 2016/19/0156).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120010.J01

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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