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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §20 Abs1;Rechtssatz
Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl. etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; 25.4.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091). Soweit die Asylwerberin einen aus der Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangel des BFA rügt (vgl. hingegen im Fall der Missachtung der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche die Zuständigkeit des Gerichts berührt, VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161), ist eine Heilung des in der Revision beanstandeten Verfahrensmangels im vorliegenden Fall durch das im Einklang mit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 von einer Richterin geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt.Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden vergleiche etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; 25.4.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091). Soweit die Asylwerberin einen aus der Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangel des BFA rügt vergleiche hingegen im Fall der Missachtung der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche die Zuständigkeit des Gerichts berührt, VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161), ist eine Heilung des in der Revision beanstandeten Verfahrensmangels im vorliegenden Fall durch das im Einklang mit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 von einer Richterin geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180191.L01Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018