RS Vwgh 2018/9/6 Ra 2018/18/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Der VfGH zählt zum ordre public den "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Verfassungsgrundsätze (insbesondere durch die MRK geschützte Menschenrechte) spielen dabei jedenfalls eine tragende Rolle. Als von § 6 IPRG geschützte Grundwerte und somit ordre public-feste Rechtsgüter werden etwa die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung, die Freiheit der Eheschließung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe undDer VfGH zählt zum ordre public den "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Verfassungsgrundsätze (insbesondere durch die MRK geschützte Menschenrechte) spielen dabei jedenfalls eine tragende Rolle. Als von Paragraph 6, IPRG geschützte Grundwerte und somit ordre public-feste Rechtsgüter werden etwa die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung, die Freiheit der Eheschließung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und

insbesondere auch der Schutz des Kindeswohles ... angesehen" (VfGH

11.10.2012, B 99/12 ua).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180094.L03.1

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten