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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16;Rechtssatz
Im Revisionsfall hat das LVwG - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend richtigerweise - anstatt der im Straferkenntnis verhängten Gesamtgeldstrafe bzw. Gesamtersatzfreiheitsstrafe für jede Verwaltungsübertretung gesondert jeweils eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bemessen. Um das Verbot der reformatio in peius nicht zu verletzen, hätte es dabei aber beachten müssen, dass die Summe der von ihm verhängten Ersatzfreiheitsstrafen nicht die von der belangten Behörde festgesetzte Gesamtersatzfreiheitsstrafe überschreiten darf (vgl. VwGH 14.11.1995, 95/11/0310).Im Revisionsfall hat das LVwG - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend richtigerweise - anstatt der im Straferkenntnis verhängten Gesamtgeldstrafe bzw. Gesamtersatzfreiheitsstrafe für jede Verwaltungsübertretung gesondert jeweils eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bemessen. Um das Verbot der reformatio in peius nicht zu verletzen, hätte es dabei aber beachten müssen, dass die Summe der von ihm verhängten Ersatzfreiheitsstrafen nicht die von der belangten Behörde festgesetzte Gesamtersatzfreiheitsstrafe überschreiten darf vergleiche VwGH 14.11.1995, 95/11/0310).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170408.L02Im RIS seit
27.09.2018Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018