RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2017/21/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 idF 2009/I/122;
AsylG 2005 §9 Abs2 idF 2017/I/145;
AVG §56;
FNG 2014;
FrÄG 2017;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2017/I/145;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Fall einer Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach (insbesondere) die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist, bedarf es beim Vorliegen geänderter Verhältnisse aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird; nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013). Auf Grund der geänderten Rechtslage ist dieser Rsp der Boden entzogen. Mit dem FNG 2014 wurde die Regelung des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 geschaffen, wonach gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist, dass (idF des FrÄG 2017: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diese Bestimmung ermöglicht es nun, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen "actus contrarius" zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu setzen. Eines eigenen Feststellungsbescheides vor Erlassung der Rückkehrentscheidung bedarf es somit nicht mehr.Im Fall einer Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach (insbesondere) die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist, bedarf es beim Vorliegen geänderter Verhältnisse aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird; nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013). Auf Grund der geänderten Rechtslage ist dieser Rsp der Boden entzogen. Mit dem FNG 2014 wurde die Regelung des Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 geschaffen, wonach gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist, dass in der Fassung des FrÄG 2017: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diese Bestimmung ermöglicht es nun, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen "actus contrarius" zur Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu setzen. Eines eigenen Feststellungsbescheides vor Erlassung der Rückkehrentscheidung bedarf es somit nicht mehr.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210253.L01

Im RIS seit

06.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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