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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Gewerbeanmeldung kommt nach § 5 Abs. 1 GewO 1994 in der Regel insoweit konstitutive Wirkung zu, als das Gewerbe - bei Erfüllung der Voraussetzungen - "auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden kann. Die Anmeldung zieht zwar eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich (§ 340 Abs. 1 erster Satz GewO 1994), bei der wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (siehe VwGH 18.5.2005, 2005/04/0076, mwN). Wenn diese Prüfung ein für den Anmelder positives Ergebnis zeitigt und somit kein Untersagungsbescheid nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 erlassen wird, dann ergeht - von den vorliegend nicht maßgeblichen Fällen des § 340 Abs. 2 und 2a GewO 1994 abgesehen - aber kein Bescheid über die Anmeldung. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor, so hat die Behörde nach § 340 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 den Anmelder binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und ihn durch Übermittlung eines Auszugs daraus von der Eintragung zu verständigen. Weder der Verständigung von der Eintragung noch dem Auszug aus dem GISA kommt Bescheidqualität zu (siehe VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0062, mwN; vgl. zur Rechtslage vor der GewO-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 111, und zur Rechtsentwicklung in diesem Bereich VwGH 26.9.2005, 2004/04/0002 bis 0005, sowie die Ausführungen bei Pöschl, Die Geschichte des Anmeldungsgewerbes - ein legistisches quid pro quo, ZfV 2005, 662 (666 ff)).Der Gewerbeanmeldung kommt nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 in der Regel insoweit konstitutive Wirkung zu, als das Gewerbe - bei Erfüllung der Voraussetzungen - "auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden kann. Die Anmeldung zieht zwar eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich (Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz GewO 1994), bei der wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (siehe VwGH 18.5.2005, 2005/04/0076, mwN). Wenn diese Prüfung ein für den Anmelder positives Ergebnis zeitigt und somit kein Untersagungsbescheid nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 erlassen wird, dann ergeht - von den vorliegend nicht maßgeblichen Fällen des Paragraph 340, Absatz 2 und 2 a GewO 1994 abgesehen - aber kein Bescheid über die Anmeldung. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor, so hat die Behörde nach Paragraph 340, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 den Anmelder binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und ihn durch Übermittlung eines Auszugs daraus von der Eintragung zu verständigen. Weder der Verständigung von der Eintragung noch dem Auszug aus dem GISA kommt Bescheidqualität zu (siehe VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0062, mwN; vergleiche zur Rechtslage vor der GewO-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 111, und zur Rechtsentwicklung in diesem Bereich VwGH 26.9.2005, 2004/04/0002 bis 0005, sowie die Ausführungen bei Pöschl, Die Geschichte des Anmeldungsgewerbes - ein legistisches quid pro quo, ZfV 2005, 662 (666 ff)).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040016.J01Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019