RS Vwgh 2018/10/1 Ra 2015/04/0060

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Index

E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2;
BVergG 2006 §320 Abs1;

Rechtssatz

Auch in einem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung einer Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 liegt noch kein Angebot des Antragstellers vor. Zudem lässt sich das vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2014/04/0065 ins Treffen geführte Argument, dass bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der Eignungsanforderungen erst herzustellen, auf den Fall der Anfechtung einer Vorinformation übertragen. Dieser zeitliche Aspekt fällt hier noch deutlicher ins Gewicht, weil bei der Prüfung, ob ein - die Vorinformation bekämpfender - Antragsteller die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 BVergG 2006 erfüllt und somit die Antragslegitimation vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder die Direktvergabe gemäß Art. 7 Abs. 2 erster Satz Verordnung (EG) 1370/2007 frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Vorinformation erfolgen kann. Schließlich kommt hinzu, dass mit der Veröffentlichung der Vorinformation der Leistungsgegenstand noch nicht abschließend festgelegt ist. Die Vorabveröffentlichung dient in erster Linie dazu, dass Verkehrsunternehmen prüfen können, ob sie am Auftrag interessiert sind und sich gegebenenfalls darum bewerben wollen (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder/Fehling, VO (EG) 1370/2007 (2010) Art. 7 Rz. 38).Auch in einem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung einer Vorinformation gemäß Artikel 7, Absatz 2, Verordnung (EG) 1370/2007 liegt noch kein Angebot des Antragstellers vor. Zudem lässt sich das vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2014/04/0065 ins Treffen geführte Argument, dass bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der Eignungsanforderungen erst herzustellen, auf den Fall der Anfechtung einer Vorinformation übertragen. Dieser zeitliche Aspekt fällt hier noch deutlicher ins Gewicht, weil bei der Prüfung, ob ein - die Vorinformation bekämpfender - Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 erfüllt und somit die Antragslegitimation vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder die Direktvergabe gemäß Artikel 7, Absatz 2, erster Satz Verordnung (EG) 1370/2007 frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Vorinformation erfolgen kann. Schließlich kommt hinzu, dass mit der Veröffentlichung der Vorinformation der Leistungsgegenstand noch nicht abschließend festgelegt ist. Die Vorabveröffentlichung dient in erster Linie dazu, dass Verkehrsunternehmen prüfen können, ob sie am Auftrag interessiert sind und sich gegebenenfalls darum bewerben wollen vergleiche Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder/Fehling, VO (EG) 1370/2007 (2010) Artikel 7, Rz. 38).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040060.L07

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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