RS Vwgh 2018/10/3 Ro 2018/12/0014

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

L24008 Gemeindebedienstete Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdAngG Vlbg 2005 §62;
GdBedG Vlbg 1988 §79 Abs1 idF 2015/052;
GdBedG Vlbg 1988 §82 Abs1 idF 2011/025;
GdBedG Vlbg 1988 §82 Abs2 idF 2011/025;
GdBedRuhebezugVersorgungsgenusszulagenV Vlbg 2018 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ist der gemäß § 82 Abs. 1 Vlbg GdBedG 1988 normierte und in der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung näher ausgestaltete Mindestsatz monatsbezogen und soll er als Vergleichsbasis zur Beurteilung des für den Lebensunterhalt erforderlichen Einkommens dienen, so sind Feststellungen über die Höhe der Einkünfte des Gemeindebeamten des Ruhestandes für jeden Monat erforderlich. Bei der Feststellung der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens im Zusammenhang mit der Gewährung eines Versorgungsbezuges ist bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert wird (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/12/0001). Auch bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach dem ASVG wird bei Ermittlung des Nettoeinkommens aus unselbständiger Tätigkeit infolge Sonderzahlungen bei ungleich hohen Monatseinkünften auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abgestellt (vgl. OGH 18.7.2017, 10 ObS 72/17m). Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist ebenso der Monatsdurchschnitt der vom Versicherten erzielten Jahreseinkünfte maßgeblich (vgl. OGH 27.5.2003, 10 ObS 130/03w). Sonderzahlungen gemäß § 62 Vlbg GdAngG 2005 iVm § 82 Vlbg GdBedG 1988 sind nicht nur in jenen Monaten anzurechnen, in denen sie gewährt werden, sondern gleichmäßig auf die Monate eines Jahres umzulegen. Diese Sonderzahlungen sind auf das monatliche Gesamteinkommen anzurechnen.Ist der gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Vlbg GdBedG 1988 normierte und in der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung näher ausgestaltete Mindestsatz monatsbezogen und soll er als Vergleichsbasis zur Beurteilung des für den Lebensunterhalt erforderlichen Einkommens dienen, so sind Feststellungen über die Höhe der Einkünfte des Gemeindebeamten des Ruhestandes für jeden Monat erforderlich. Bei der Feststellung der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens im Zusammenhang mit der Gewährung eines Versorgungsbezuges ist bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert wird vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/12/0001). Auch bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach dem ASVG wird bei Ermittlung des Nettoeinkommens aus unselbständiger Tätigkeit infolge Sonderzahlungen bei ungleich hohen Monatseinkünften auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abgestellt vergleiche OGH 18.7.2017, 10 ObS 72/17m). Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist ebenso der Monatsdurchschnitt der vom Versicherten erzielten Jahreseinkünfte maßgeblich vergleiche OGH 27.5.2003, 10 ObS 130/03w). Sonderzahlungen gemäß Paragraph 62, Vlbg GdAngG 2005 in Verbindung mit Paragraph 82, Vlbg GdBedG 1988 sind nicht nur in jenen Monaten anzurechnen, in denen sie gewährt werden, sondern gleichmäßig auf die Monate eines Jahres umzulegen. Diese Sonderzahlungen sind auf das monatliche Gesamteinkommen anzurechnen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120014.J05

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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