Index
L22005 Landesbedienstete Salzburg;Norm
LBPG Slbg 2001 §27 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der E L in S, vertreten durch Dr. Richard Leitner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Weißenbachgasse 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. November 2006, Zl. 20082- 5/6940682/4-2006, betreffend Versorgungsbezug nach § 27 des (Salzburger) Landesbeamten-Pensionsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der E L in S, vertreten durch Dr. Richard Leitner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Weißenbachgasse 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. November 2006, Zl. 20082- 5/6940682/4-2006, betreffend Versorgungsbezug nach Paragraph 27, des (Salzburger) Landesbeamten-Pensionsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehegattin eines am 16. September 2006 verstorbenen Beamten des Ruhestandes des Landes Salzburg. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Ehegatten war am 16. Februar 1990 einvernehmlich geschieden worden. Am 30. Juni 2003 schlossen die Beschwerdeführerin und ihr früherer Ehegatte vor dem Bezirksgericht Salzburg den nachfolgenden, auszugsweise wiedergegebenen Vergleich:
2. Der frühere Ehegatte... verpflichtet sich an
die Beschwerdeführerin... beginnend bei Übertritt in den
Monatliches Nettoeinkommen:
2.287,60 EUR
Monatliches Durchschnittsnettoeinkommen:
EUR 2.287,60 x 14 : 12 =
2.668,88 EUR
Versorgungsbezug:
EUR 2.668,88 x 20 % =
533,78 EUR
Sie selbst verfügen laut den vorgelegten Unterlagen über ein Erwerbseinkommen von monatlich EUR 313,00.
Außerdem gebührt Ihnen für jedes Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50 v.H. des Ihnen für den Monat der Fälligkeit zustehenden Versorgungsgenusses.
Was Ihre Meldepflicht gemäß § 43 des zitierten Pensionsgesetzes betrifft, wird darauf hingewiesen, dass ... Was Ihre Meldepflicht gemäß Paragraph 43, des zitierten Pensionsgesetzes betrifft, wird darauf hingewiesen, dass ...
Sie sind auch gehalten, jede Änderung Ihrer Wohnungsanschrift, einen ständigen Aufenthalt im Ausland oder dergleichen längstens binnen einem Monat zu melden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belange Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjektiven öffentlichen Recht auf Zuerkennung eines Versorgungsgenusses in der gesetzlichen Höhe" nach ihrem früheren Ehegatten verletzt.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht sie vorerst darin, laut Unterhaltsvergleich sei für die Erhöhung des Unterhaltes auf 26 % (des Durchschnittsnettoeinkommens) keine gerichtliche Geltendmachung erforderlich, sondern trete diese "automatisch" ein. Die Beschwerdeführerin habe somit ein subjektives öffentliches Recht auf die bescheidmäßige Feststellung, dass ihr beim (fiktiven) Wegfall der Sorgepflichten für die Kinder - im konkreten Fall bei Beendigung des Waisenversorgungsbezuges dessen noch unterhaltsberechtigten Sohnes P., geboren am 10. Jänner 1982 - ein erhöhter Versorgungsgenuss in der Höhe von 26 % des monatlichen Durchschnittseinkommens gebühre. Dieses künftige Recht auf Unterhaltserhöhung sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits dem Grunde und der Höhe nach festgestanden, weil nur der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ungewiss gewesen sei. Ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung habe die Beschwerdeführerin insbesondere auch deshalb, weil das (Salzburger) Landesbeamten-Pensionsgesetz die Einbringung eines Antrages auf Erhöhung des Versorgungsgenusses für frühere Ehegatten wegen geänderter Umstände nicht vorsehe.
Die belangte Behörde stelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich fest, dass sich der frühere Ehegatte gegenüber der Beschwerdeführerin zu einer Unterhaltsleistung in der Höhe von 20 % des monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommens verpflichtet und zuletzt ein solches in der Höhe von EUR 2.668,88 erzielt habe. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden gehe zweifelsfrei hervor, dass der frühere Ehegatte bereits im Jahr 2005 tatsächlich ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.824,97 erzielt habe.
Damit ist die Beschwerde teilweise im Recht.
§ 27 des (Salzburger) Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 17/2001, lautet auszugsweise: Paragraph 27, des (Salzburger) Landesbeamten-Pensionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2001,, lautet auszugsweise:
1. Der verstorbene Beamte hatte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen.
2. Der verstorbene Beamte hat nach mindestens 10-jähriger Dauer der Ehe auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten durch folgende Zeiträume nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet:
a) zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, oder
b) falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod.
...
1. im Fall des Abs. 1 Z 1 die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat; 1. im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat;
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat. 2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.
1. Das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes. 1. Das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes.
Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Feststellung der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens; die belangte Behörde verteidigt in ihrer Gegenschrift ihre diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid damit, das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen sei wie folgt ermittelt worden: monatliches Nettoeinkommen, Ausgangsbasis August 2006, (ohne Sonderzahlungen, da diese steuerlich gesondert behandelt würden und aus der Sicht der belangten Behörde daher nicht 1:1 für die Durchschnittsbetrachtung heranzuziehen seien) von EUR 2.287,60 x 14 : 12 ergebe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.668,88.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 99/12/0349, bereits zu der diesbezüglich korrekten Berechnungsart Stellung genommen; in diesem, zum inhaltsgleichen § 19 PG 1965 ergangenen Erkenntnis wurde ausgeführt, dass eine (dort) nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung deshalb verfehlt sei, weil dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein "geradezu aleatorischer" Charakter zu; dies wäre zweifelsfrei nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheine es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0110, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 99/12/0349, bereits zu der diesbezüglich korrekten Berechnungsart Stellung genommen; in diesem, zum inhaltsgleichen Paragraph 19, PG 1965 ergangenen Erkenntnis wurde ausgeführt, dass eine (dort) nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung deshalb verfehlt sei, weil dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein "geradezu aleatorischer" Charakter zu; dies wäre zweifelsfrei nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheine es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert werde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0110, mwN).
Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend geltend, dass es notwendig wäre, das durchschnittliche Monatseinkommen des verstorbenen Beamten zu berechnen. Um den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen, hätte die belangte Behörde daher zu den zwölf Nettoruhebezügen des Verstorbenen die vierteljährlichen Sonderzahlungen addieren und die so erhaltene Summe zwölfteln müssen. Von diesem Ergebnis wären die der Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistung zustehenden 20 % zu errechnen gewesen; diese Summe stellte den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin dar.
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Für das fortzusetzende Verfahren sei zum weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ein Interesse an der Feststellung der Höhe des fiktiven Versorgungsbezuges für den Fall der Selbsterhaltungsfähigkeit aller Kinder, Folgendes festgehalten:
Die Beschwerdeführerin gründet ihren Anspruch auf Versorgungsbezug auf einen gerichtlichen Vergleich, sohin auf die Erfüllung einer Voraussetzung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 5 leg. cit. ist weder von der belangten Behörde festgestellt noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich noch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet worden.Die Beschwerdeführerin gründet ihren Anspruch auf Versorgungsbezug auf einen gerichtlichen Vergleich, sohin auf die Erfüllung einer Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 5, leg. cit. ist weder von der belangten Behörde festgestellt noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich noch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet worden.
Nach § 27 Abs. 4 Z. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes darf der Versorgungsbezug (ausgenommen die Ergänzungszulage) außer im Fall des - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Abs. 5 die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch hatte, nicht übersteigen. Nach Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes darf der Versorgungsbezug (ausgenommen die Ergänzungszulage) außer im Fall des - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Absatz 5, die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch hatte, nicht übersteigen.
Daraus folgt, dass im Beschwerdefall gemäß § 27 Abs. 4 Z. 1 leg. cit nur der konkrete Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Ehegatten an dessen Sterbetag (unter Zugrundelegung eines längeren, zurückliegenden Beobachtungszeitraumes) maßgeblich ist, sodass im gerichtlichen Vergleich vorgesehene spätere Bedingungen jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben und damit auch keiner bescheidförmigen Feststellung zugänglich sein könnten. Daraus folgt, dass im Beschwerdefall gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit nur der konkrete Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Ehegatten an dessen Sterbetag (unter Zugrundelegung eines längeren, zurückliegenden Beobachtungszeitraumes) maßgeblich ist, sodass im gerichtlichen Vergleich vorgesehene spätere Bedingungen jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben und damit auch keiner bescheidförmigen Feststellung zugänglich sein könnten.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 23. Jänner 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120001.X00Im RIS seit
15.02.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008