RS Vwgh 2018/10/3 Ra 2018/07/0423

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
GSGG §1;
GSGG §11;
GSGG §2;
GSLG Slbg §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/07/0425 Ra 2018/07/0424

Rechtssatz

Die Einräumung (oder Erweiterung) von Bringungsrechten, die regelmäßig einen Eingriff in die zivilrechtlichen Befugnisse eines Grundeigentümers darstellen, bedarf der bescheidmäßigen Anordnung durch die Agrarbehörde in dem für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorgesehenen Verwaltungsverfahren (vgl. idS VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137). Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (VwGH 23.4.1998, 97/07/0199) erfordert zudem eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0116). Eine "bringungsrechtsgemeinschaftsautonome" öffentlich-rechtliche Bringungsrechtseinräumung gibt es nicht.Die Einräumung (oder Erweiterung) von Bringungsrechten, die regelmäßig einen Eingriff in die zivilrechtlichen Befugnisse eines Grundeigentümers darstellen, bedarf der bescheidmäßigen Anordnung durch die Agrarbehörde in dem für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorgesehenen Verwaltungsverfahren vergleiche idS VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137). Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (VwGH 23.4.1998, 97/07/0199) erfordert zudem eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0116). Eine "bringungsrechtsgemeinschaftsautonome" öffentlich-rechtliche Bringungsrechtseinräumung gibt es nicht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070423.L01

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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