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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/07/0425 Ra 2018/07/0424Rechtssatz
Die Einräumung (oder Erweiterung) von Bringungsrechten, die regelmäßig einen Eingriff in die zivilrechtlichen Befugnisse eines Grundeigentümers darstellen, bedarf der bescheidmäßigen Anordnung durch die Agrarbehörde in dem für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorgesehenen Verwaltungsverfahren (vgl. idS VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137). Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (VwGH 23.4.1998, 97/07/0199) erfordert zudem eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0116). Eine "bringungsrechtsgemeinschaftsautonome" öffentlich-rechtliche Bringungsrechtseinräumung gibt es nicht.Die Einräumung (oder Erweiterung) von Bringungsrechten, die regelmäßig einen Eingriff in die zivilrechtlichen Befugnisse eines Grundeigentümers darstellen, bedarf der bescheidmäßigen Anordnung durch die Agrarbehörde in dem für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorgesehenen Verwaltungsverfahren vergleiche idS VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137). Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (VwGH 23.4.1998, 97/07/0199) erfordert zudem eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0116). Eine "bringungsrechtsgemeinschaftsautonome" öffentlich-rechtliche Bringungsrechtseinräumung gibt es nicht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070423.L01Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018