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E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litw;Rechtssatz
Eine Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" durch die Schweizerische A. Stiftung Berufliche Vorsorge ("Pensionskasse A") unterliegt gemäß § 73a ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystemen der Beitragspflicht zur österreichischen Krankenversicherung. Im vorliegenden Fall wurde von der Pensionskasse A keine Rente, sondern eine iSd Definition des Art. 1 lit. w der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichzuhaltende Kapitalabfindung ausgezahlt. Wenngleich § 73 Abs. 1 ASVG und § 73a Abs. 1 ASVG grundsätzlich monatliche Leistungen zum Gegenstand haben, wie sie z.B. aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invalidität zustehen (vgl. § 261 ASVG), so würde doch auch eine einmalige Leistung eines Betrags aus einem österreichischen Versicherungssystem der Altersversorgung der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG unterliegen (arg "von jeder auszuzahlenden Pension"). Die gezahlte Kapitalabfindung ist daher - auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung gehandelt hat - als ausländische Rente iSd § 73a Abs. 1 ASVG zu betrachten (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einmal zur Auszahlung gelangender "Altersguthaben" nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 und § 124b EStG 1988 VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258; 24.5.2012, 2009/15/0188). Zur Frage der Höhe des aus der einmaligen Kapitalabfindung resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeitrags verweist § 73a Abs. 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) auf § 73 Abs. 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2007). § 73 Abs. 1 ASVG sieht vor, dass bei Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von jeder "auszuzahlenden Leistung" - im vorliegenden Fall von der genannten Einmalzahlung - ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den Schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen (bzw. von der Ausübung der die Kapitalabfindung betreffenden Wahlmöglichkeit des Leistungsempfängers) ab.Eine Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" durch die Schweizerische A. Stiftung Berufliche Vorsorge ("Pensionskasse A") unterliegt gemäß Paragraph 73 a, ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystemen der Beitragspflicht zur österreichischen Krankenversicherung. Im vorliegenden Fall wurde von der Pensionskasse A keine Rente, sondern eine iSd Definition des Artikel eins, Litera w, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichzuhaltende Kapitalabfindung ausgezahlt. Wenngleich Paragraph 73, Absatz eins, ASVG und Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG grundsätzlich monatliche Leistungen zum Gegenstand haben, wie sie z.B. aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invalidität zustehen vergleiche Paragraph 261, ASVG), so würde doch auch eine einmalige Leistung eines Betrags aus einem österreichischen Versicherungssystem der Altersversorgung der Beitragspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, ASVG unterliegen (arg "von jeder auszuzahlenden Pension"). Die gezahlte Kapitalabfindung ist daher - auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung gehandelt hat - als ausländische Rente iSd Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu betrachten vergleiche zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einmal zur Auszahlung gelangender "Altersguthaben" nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 und Paragraph 124 b, EStG 1988 VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258; 24.5.2012, 2009/15/0188). Zur Frage der Höhe des aus der einmaligen Kapitalabfindung resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeitrags verweist Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,) auf Paragraph 73, Absatz eins, ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,). Paragraph 73, Absatz eins, ASVG sieht vor, dass bei Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG von jeder "auszuzahlenden Leistung" - im vorliegenden Fall von der genannten Einmalzahlung - ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den Schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen (bzw. von der Ausübung der die Kapitalabfindung betreffenden Wahlmöglichkeit des Leistungsempfängers) ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080013.J04Im RIS seit
06.11.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019