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E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5 lita;Rechtssatz
Für den Fall, dass nach den Rechtsvorschriften des für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen hat, sieht Art. 5 lit. a der VO Nr. 883/2004 vor, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar sind. Daraus folgt, dass die Slowakische Republik als "zuständiger Mitgliedstaat" Zeiträume, in denen der Revisionswerber die österreichischen Differenzzahlungen bzw. den Kinderabsetzbetrag bezogen hat, gegebenenfalls zu berücksichtigen hätte. Dass hingegen in Österreich der Bezug von slowakischer Familienbeihilfe durch den Revisionswerber bzw. seine Ehefrau für die Frage des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Kinderfreibetrag einzurechnen seien, ergibt sich aus Art. 5 lit. a der VO Nr. 883/2004 nicht. (Hier: Der Revisionswerber, ein Bürger der Slowakischen Republik, der in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, war innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Jahr 2014 in Österreich als Saisonnier beschäftigt. Aus der Tätigkeit in Österreich erzielte er Einkünfte in der Höhe von 6.181,69 EUR. Seine in der Slowakischen Republik (Ansässigkeitsstaat) erzielten Einkünfte haben im Jahr 2014 5.114,52 EUR betragen. Die in der Slowakischen Republik ganzjährig beschäftigte, an der slowakischen Familienadresse (offenkundig im selben Haushalt) wohnhafte Ehefrau des Revisionswerbers bezog für zwei gemeinsame - ebenfalls an der Familienadresse in der Slowakischen Republik wohnhafte - Kinder die slowakische Familienbeihilfe. Die von der Ehefrau erzielten Einkünfte haben sich im Jahr 2014 auf 4.473,79 EUR belaufen. In der elektronisch eingereichten (österreichischen) Abgabenerklärung für das Jahr 2014 übte der Revisionswerber gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht aus und beantragte die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kinder gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 sowie des Kinderfreibetrages gemäß § 106a EStG 1988.)Für den Fall, dass nach den Rechtsvorschriften des für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen hat, sieht Artikel 5, Litera a, der VO Nr. 883/2004 vor, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar sind. Daraus folgt, dass die Slowakische Republik als "zuständiger Mitgliedstaat" Zeiträume, in denen der Revisionswerber die österreichischen Differenzzahlungen bzw. den Kinderabsetzbetrag bezogen hat, gegebenenfalls zu berücksichtigen hätte. Dass hingegen in Österreich der Bezug von slowakischer Familienbeihilfe durch den Revisionswerber bzw. seine Ehefrau für die Frage des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Kinderfreibetrag einzurechnen seien, ergibt sich aus Artikel 5, Litera a, der VO Nr. 883/2004 nicht. (Hier: Der Revisionswerber, ein Bürger der Slowakischen Republik, der in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, war innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Jahr 2014 in Österreich als Saisonnier beschäftigt. Aus der Tätigkeit in Österreich erzielte er Einkünfte in der Höhe von 6.181,69 EUR. Seine in der Slowakischen Republik (Ansässigkeitsstaat) erzielten Einkünfte haben im Jahr 2014 5.114,52 EUR betragen. Die in der Slowakischen Republik ganzjährig beschäftigte, an der slowakischen Familienadresse (offenkundig im selben Haushalt) wohnhafte Ehefrau des Revisionswerbers bezog für zwei gemeinsame - ebenfalls an der Familienadresse in der Slowakischen Republik wohnhafte - Kinder die slowakische Familienbeihilfe. Die von der Ehefrau erzielten Einkünfte haben sich im Jahr 2014 auf 4.473,79 EUR belaufen. In der elektronisch eingereichten (österreichischen) Abgabenerklärung für das Jahr 2014 übte der Revisionswerber gemäß Paragraph eins, Absatz 4, EStG 1988 die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht aus und beantragte die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kinder gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 sowie des Kinderfreibetrages gemäß Paragraph 106 a, EStG 1988.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150031.J01Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019