RS Vwgh 2018/10/22 Ra 2018/16/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
AVG §37;

Rechtssatz

"Regeln der Technik" oder "Stand der Technik" haben keinen normativen Charakter, sondern geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (Hinweis RIS-Justiz RS 0048339, OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14n = SZ 2014/38). Der Ausdruck "Stand der Technik" spricht aus normativ-juristischer Sicht einen außerrechtlichen Sachverhalt an (VfGH 9.6.2005, V 87/04 = VfSlg. 17.560)."Regeln der Technik" oder "Stand der Technik" haben keinen normativen Charakter, sondern geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (Hinweis RIS-Justiz RS 0048339, OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14n = SZ 2014/38). Der Ausdruck "Stand der Technik" spricht aus normativ-juristischer Sicht einen außerrechtlichen Sachverhalt an (VfGH 9.6.2005, römisch fünf 87/04 = VfSlg. 17.560).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160177.L02

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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