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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bereits nach dem Wortlaut des § 27 MRG trifft der Gesetzgeber bei der Festlegung von verbotenen Vereinbarungen keine Unterscheidung hinsichtlich der Betragshöhe oder eines - als überhöht zu beurteilenden - "Mindestprozentsatzes" einer bezahlten Ablöse. Verboten und der Verwaltungsstrafbestimmung unterworfen ist daher jener Betrag, dem keine "gleichwertige Gegenleistung" gegenübersteht, unabhängig von der Höhe dieses Betrages oder der vereinbarten gesamten Ablöse. Damit im Einklang normiert auch der zwischen den Absätzen 1 und 5 des § 27 MRG stehende Abs. 3 leg. cit. ein entsprechendes Rückforderungsrecht hinsichtlich jener Leistungen, die ohne gleichwertige Gegenleistung getätigt wurden, somit ohne eine diesbezügliche betrags- oder prozentmäßigeBereits nach dem Wortlaut des Paragraph 27, MRG trifft der Gesetzgeber bei der Festlegung von verbotenen Vereinbarungen keine Unterscheidung hinsichtlich der Betragshöhe oder eines - als überhöht zu beurteilenden - "Mindestprozentsatzes" einer bezahlten Ablöse. Verboten und der Verwaltungsstrafbestimmung unterworfen ist daher jener Betrag, dem keine "gleichwertige Gegenleistung" gegenübersteht, unabhängig von der Höhe dieses Betrages oder der vereinbarten gesamten Ablöse. Damit im Einklang normiert auch der zwischen den Absätzen 1 und 5 des Paragraph 27, MRG stehende Absatz 3, leg. cit. ein entsprechendes Rückforderungsrecht hinsichtlich jener Leistungen, die ohne gleichwertige Gegenleistung getätigt wurden, somit ohne eine diesbezügliche betrags- oder prozentmäßige
Einschränkung (arg. "Was entgegen ... den Bestimmungen des Abs. 1Einschränkung (arg. "Was entgegen ... den Bestimmungen des Absatz eins
geleistet wird, ...").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060212.L01Im RIS seit
20.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018