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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Ein hoheitliches Vorgehen ist nur zulässig, wenn vom Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt ist (vgl. VfSlg. 4174/1962). Ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt (vgl. VwGH 12.12.2013, 2012/06/0172). Für die bescheidmäßige Vorschreibung der Zahlung der aufgrund des privatrechtlichen Vertrags zu ersetzenden Erschließungskosten nach § 11a Abs. 3 lit. c Bgld RPG 1969 besteht somit kein Raum.Ein hoheitliches Vorgehen ist nur zulässig, wenn vom Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt ist vergleiche VfSlg. 4174/1962). Ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt vergleiche VwGH 12.12.2013, 2012/06/0172). Für die bescheidmäßige Vorschreibung der Zahlung der aufgrund des privatrechtlichen Vertrags zu ersetzenden Erschließungskosten nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Litera c, Bgld RPG 1969 besteht somit kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060226.L04Im RIS seit
20.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018