Index
L44001 Feuerwehr Burgenland;Norm
B-VG Art18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des M F in S, vertreten durch die Denk & Kaufmann Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Teinfaltstraße 4/8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 26. Juli 2012, Zl. EU-02-04-144-2, betreffend Kosten von Feuerwehreinsätzen (mitbeteiligte Partei:
Gemeinde D; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines auf einem Industriegelände liegenden Grundstückes, auf welchem sich mehrere Betriebe befinden, die mit einer Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet sind.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 8 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 (Bgld. FWG 1994) iVm der Feuerwehrtarifverordnung 2006 (FTVO 2006) ein Kostenersatz für zwei Einsätze der Feuerwehr D. am 21. Mai 2011 in Höhe von EUR 794,-- vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz 8, Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 (Bgld. FWG 1994) in Verbindung mit der Feuerwehrtarifverordnung 2006 (FTVO 2006) ein Kostenersatz für zwei Einsätze der Feuerwehr D. am 21. Mai 2011 in Höhe von EUR 794,-- vorgeschrieben.
Begründend führte der Bürgermeister aus, am 21. Mai 2011 sei die Ortsfeuerwehr D. aufgrund der Alarmierung durch die Alarmzentrale per Rufempfänger um 19:10 Uhr über den Einsatz in Kenntnis gesetzt worden. Die Ortsfeuerwehr sei daraufhin um 19:15 Uhr mit 31 Mann zur Einsatzstelle (Industriegelände Lagerhalle) ausgerückt, habe den Brandmelder lokalisiert und die Brandmeldezentrale (BMZ) "rückgestellt". Ein Feuer habe nicht festgestellt werden können. Am selben Tag sei die Feuerwehr um 19:57 Uhr neuerlich durch die Alarmzentrale über einen weiteren Einsatz in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin sei sie um 20:00 Uhr mit 23 Mann nochmals zur Einsatzstelle (Industriegelände Lagerhalle) ausgerückt. Sie habe wieder den Brandmelder lokalisiert und den BMZ neuerlich zurückgestellt, weil wiederum kein Brand vorgefunden worden sei. Der - nach dem zweiten Alarm - am Einsatzort erschienene Beschwerdeführer habe die "Meldergruppe" (Anmerkung: das ist die Zusammenfassung von Meldern innerhalb eines Meldebereiches bei Gefahrenmeldeanlagen) ausgeschaltet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es hätte sich ohne großen Aufwand feststellen lassen, dass es sich um einen Fehlalarm handle. Der Feuerwehrkommandant hätte die Nachschau alleine oder mit wenigen Feuerwehrleuten durchführen müssen. Der Beschwerdeführer sei erst nach dem Feuerwehreinsatz darüber informiert worden, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe. Aufgrund gesellschaftlicher Verpflichtungen habe er bei der ersten Alarmierung nicht zum Betriebsgelände kommen können und daher den Feuerwehrkommandanten ersucht, bei der "Alarmzentrale" nachzuschauen und diese entsprechend "einzustellen". Das sei vom zuständigen Feuerwehrkommandanten jedoch abgelehnt worden. Da eine Nachschau vom zuständigen Kommandanten verweigert worden sei, sei kurze Zeit nach dem ersten Fehlalarm ein zweiter Fehlalarm ausgelöst worden. Der zweite Einsatz der Ortsfeuerwehr mit 23 Mann um 20:00 Uhr wäre entbehrlich gewesen, wenn dem Ersuchen um Abschalten der Meldergruppe durch den Feuerwehrkommandanten entsprochen worden wäre. Aus § 12 Bgld. FWG 1994 ergebe sich, unter welchen Voraussetzungen ein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze stattzufinden habe. Ein solcher Vorfall habe sich vorliegend aber nicht ereignet. Durch die Alarmzentrale sei zweimal ein Fehlalarm ausgelöst worden, der ohne weiteres hätte auffallen müssen; die beiden Einsätze wären nicht erforderlich gewesen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es hätte sich ohne großen Aufwand feststellen lassen, dass es sich um einen Fehlalarm handle. Der Feuerwehrkommandant hätte die Nachschau alleine oder mit wenigen Feuerwehrleuten durchführen müssen. Der Beschwerdeführer sei erst nach dem Feuerwehreinsatz darüber informiert worden, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe. Aufgrund gesellschaftlicher Verpflichtungen habe er bei der ersten Alarmierung nicht zum Betriebsgelände kommen können und daher den Feuerwehrkommandanten ersucht, bei der "Alarmzentrale" nachzuschauen und diese entsprechend "einzustellen". Das sei vom zuständigen Feuerwehrkommandanten jedoch abgelehnt worden. Da eine Nachschau vom zuständigen Kommandanten verweigert worden sei, sei kurze Zeit nach dem ersten Fehlalarm ein zweiter Fehlalarm ausgelöst worden. Der zweite Einsatz der Ortsfeuerwehr mit 23 Mann um 20:00 Uhr wäre entbehrlich gewesen, wenn dem Ersuchen um Abschalten der Meldergruppe durch den Feuerwehrkommandanten entsprochen worden wäre. Aus Paragraph 12, Bgld. FWG 1994 ergebe sich, unter welchen Voraussetzungen ein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze stattzufinden habe. Ein solcher Vorfall habe sich vorliegend aber nicht ereignet. Durch die Alarmzentrale sei zweimal ein Fehlalarm ausgelöst worden, der ohne weiteres hätte auffallen müssen; die beiden Einsätze wären nicht erforderlich gewesen.
Mit Bescheid vom 4. April 2012 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung von § 2 Abs. 2 FTVO 2006 idgF auf § 2 Abs. 1 iVm § 3 Z 2 FTVO 2006 idgF abgeändert werde. Begründend führte er aus, die Ortsfeuerwehr D. sei entsprechend ihrer "Ausrückordnung" mit einem Kommandofahrzeug sowie einem Rüstlöschfahrzeug ausgerückt. Grundlage hierfür bilde Pkt. 5.4. der "Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz" S 114 (TRVB). Demnach rücke die Feuerwehr zu einem durch die Brandmeldeanlage ausgelösten Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung bzw. Feststellung der Alarmursache aus.Mit Bescheid vom 4. April 2012 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung von Paragraph 2, Absatz 2, FTVO 2006 idgF auf Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, FTVO 2006 idgF abgeändert werde. Begründend führte er aus, die Ortsfeuerwehr D. sei entsprechend ihrer "Ausrückordnung" mit einem Kommandofahrzeug sowie einem Rüstlöschfahrzeug ausgerückt. Grundlage hierfür bilde Pkt. 5.4. der "Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz" S 114 (TRVB). Demnach rücke die Feuerwehr zu einem durch die Brandmeldeanlage ausgelösten Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung bzw. Feststellung der Alarmursache aus.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Berufungsvorbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 26. Juli 2012) wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und führte begründend aus, bei dem am 21. Mai 2011 um 19:10 Uhr erfolgten Einsatz der Ortsfeuerwehr D. habe es sich um einen Feuerwehreinsatz gemäß § 26 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 gehandelt. Die Feuerwehr habe gemäß dieser Bestimmung die Verpflichtung, zu jedem Einsatz auszurücken. Diese Verpflichtung werde durch § 10 Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift (BUV) noch verdeutlicht, wonach einer der Feuerwehr geltenden Alarmierung Folge zu leisten sei. Die Brandmeldeanlage auf dem näher genannten Industriegelände, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer sei, sei mit der Feuerwehralarmzentrale verbunden, welche die Ortsfeuerwehr alarmiert habe. Für die Feuerwehrzentrale habe aufgrund der Alarmierung, ausgelöst durch die Brandmeldeanlage des Beschwerdeführers, keine Möglichkeit bestanden, festzustellen, ob es sich hierbei um einen Fehlalarm handle. Es bestehe weder seitens der Feuerwehralarmzentrale noch seitens der Ortsfeuerwehr eine Verpflichtung, vor Durchführung eines Einsatzes Mutmaßungen darüber anzustellen, ob eine Brandmeldeanlage zum Zeitpunkt der Alarmierung funktionstüchtig sei oder ob es sich um einen Fehlalarm handle. Auch ohne taktische und technische Kenntnisse über den Ablauf eines Feuerwehreinsatzes könne schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung festgehalten werden, dass die Feuerwehr bei einer Alarmierung tatsächlich von einem Brand im Sinne des § 1 Bgld. FWG 1994 auszugehen habe. Diese Ansicht werde auch durch Punkt 5.4 der TRVB untermauert, wonach die Feuerwehr bei einem durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Alarm unverzüglich ausrücken müsse. Die TRVB seien rechtlich nicht verbindliche Richtlinien, die als Grundlage für den vorbeugenden Brandschutz herangezogen würden. Sie würden vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Brandverhütungsstellen erarbeitet. Es sei jedoch nachvollziehbar und entspreche der Praxis der Feuerwehr, dass sich der Einsatzleiter an den Bestimmungen der TRVB orientiere.Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 26. Juli 2012) wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und führte begründend aus, bei dem am 21. Mai 2011 um 19:10 Uhr erfolgten Einsatz der Ortsfeuerwehr D. habe es sich um einen Feuerwehreinsatz gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 gehandelt. Die Feuerwehr habe gemäß dieser Bestimmung die Verpflichtung, zu jedem Einsatz auszurücken. Diese Verpflichtung werde durch Paragraph 10, Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift (BUV) noch verdeutlicht, wonach einer der Feuerwehr geltenden Alarmierung Folge zu leisten sei. Die Brandmeldeanlage auf dem näher genannten Industriegelände, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer sei, sei mit der Feuerwehralarmzentrale verbunden, welche die Ortsfeuerwehr alarmiert habe. Für die Feuerwehrzentrale habe aufgrund der Alarmierung, ausgelöst durch die Brandmeldeanlage des Beschwerdeführers, keine Möglichkeit bestanden, festzustellen, ob es sich hierbei um einen Fehlalarm handle. Es bestehe weder seitens der Feuerwehralarmzentrale noch seitens der Ortsfeuerwehr eine Verpflichtung, vor Durchführung eines Einsatzes Mutmaßungen darüber anzustellen, ob eine Brandmeldeanlage zum Zeitpunkt der Alarmierung funktionstüchtig sei oder ob es sich um einen Fehlalarm handle. Auch ohne taktische und technische Kenntnisse über den Ablauf eines Feuerwehreinsatzes könne schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung festgehalten werden, dass die Feuerwehr bei einer Alarmierung tatsächlich von einem Brand im Sinne des Paragraph eins, Bgld. FWG 1994 auszugehen habe. Diese Ansicht werde auch durch Punkt 5.4 der TRVB untermauert, wonach die Feuerwehr bei einem durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Alarm unverzüglich ausrücken müsse. Die TRVB seien rechtlich nicht verbindliche Richtlinien, die als Grundlage für den vorbeugenden Brandschutz herangezogen würden. Sie würden vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Brandverhütungsstellen erarbeitet. Es sei jedoch nachvollziehbar und entspreche der Praxis der Feuerwehr, dass sich der Einsatzleiter an den Bestimmungen der TRVB orientiere.
Der Beschwerdeführer sei durch die zuständige Feuerwehr über die erste Alarmierung informiert worden, habe jedoch aufgrund gesellschaftlicher Verpflichtungen nicht am Einsatzort erscheinen können. Es gebe weder eine Rechtsgrundlage noch eine Richtlinie, die dem Feuerwehrkommandanten erlaube, die Brandmeldeanlage zu deaktivieren. Der diesbezüglichen telefonischen Aufforderung des Beschwerdeführers sei der Feuerwehrkommandant daher zu Recht nicht nachgekommen. Die einzige Möglichkeit, die Anlage zu deaktivieren, wäre durch die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers oder einer von ihm beauftragten Person gewesen. Auch bei der zweiten Alarmierung habe der Feuerwehrkommandant davon ausgehen müssen, dass es sich nicht um einen Fehlalarm handle; die Ortsfeuerwehr sei entsprechend der TRVB "unverzüglich zur Feststellung der Alarmursache" ausgerückt. Jede andere Vorgangsweise hätte der Verpflichtung gemäß § 26 Bgld. FWG 1994, zu jedem Einsatz auszurücken, widersprochen.Der Beschwerdeführer sei durch die zuständige Feuerwehr über die erste Alarmierung informiert worden, habe jedoch aufgrund gesellschaftlicher Verpflichtungen nicht am Einsatzort erscheinen können. Es gebe weder eine Rechtsgrundlage noch eine Richtlinie, die dem Feuerwehrkommandanten erlaube, die Brandmeldeanlage zu deaktivieren. Der diesbezüglichen telefonischen Aufforderung des Beschwerdeführers sei der Feuerwehrkommandant daher zu Recht nicht nachgekommen. Die einzige Möglichkeit, die Anlage zu deaktivieren, wäre durch die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers oder einer von ihm beauftragten Person gewesen. Auch bei der zweiten Alarmierung habe der Feuerwehrkommandant davon ausgehen müssen, dass es sich nicht um einen Fehlalarm handle; die Ortsfeuerwehr sei entsprechend der TRVB "unverzüglich zur Feststellung der Alarmursache" ausgerückt. Jede andere Vorgangsweise hätte der Verpflichtung gemäß Paragraph 26, Bgld. FWG 1994, zu jedem Einsatz auszurücken, widersprochen.
Die Höhe des Kostenersatzes, es seien nur 13 statt 23 bzw. 31 Mann in Rechnung gestellt worden, sei sachlich und rechnerisch korrekt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 1, 12, 26 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 2 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 (Bgld. FWG 1994), LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2008, lauten: Paragraphen eins, 12, 26, Absatz eins, sowie Paragraph 40, Absatz 2, Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 (Bgld. FWG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2008,, lauten:
"§ 1
Begriffsbestimmung
Feuerpolizei im Sinne dieses Gesetzes umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache. Gefahrenpolizei im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Abwehr von und die Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen.
§ 12 Paragraph 12
Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
§ 26 Paragraph 26
Feuerwehrabschnitte und Einsatzbereiche
§ 40 Paragraph 40
Eigener Wirkungsbereich; Kosten
Gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der Fassung BGBl. Nr. 91/1993, wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.Gemäß Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.
Die Beschwerde bringt vor, die Ortsfeuerwehr sei bei den am 21. Mai 2011 um 19:10 Uhr und 19:57 Uhr ausgelösten Alarmen mit voller Mannschaft ausgerückt, ohne vorher die Lage zu erkunden. Es bestehe eine Verpflichtung der Feuerwehr, vor Durchführung eines Einsatzes zu prüfen, ob die Brandmeldeanlage zum Zeitpunkt der Alarmierung funktionstüchtig gewesen sei oder ob es sich um einen Fehlalarm handle. Bereits in der Vergangenheit sei es zu solchen "Fehlalarmen" gekommen. Daher könne die Feuerwehr nicht davon ausgehen, dass es sich bei einer Alarmierung tatsächlich um einen Brand im Sinne des § 1 Bgld. FWG 1994 handle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Umstand eines Fehlalarmes evident gewesen sei. Aufgrund der "Kostenminderungspflicht" hätte bei dem betreffenden Objekt Nachschau gehalten werden müssen. Aus § 9 Abs. 2 BUV ergebe sich nicht, dass die Feuerwehr bei jedem Einsatz ausrücken müsse, vielmehr sei die Lage vorher zu erkunden. Ausdrücklich werde bestritten, dass jede Alarmierung als Brandeinsatz zu werten sei. Der Feuerwehrkommandant sei verpflichtet gewesen, "jene Bereiche" abzudrehen, die den Fehlalarm auslösten.Die Beschwerde bringt vor, die Ortsfeuerwehr sei bei den am 21. Mai 2011 um 19:10 Uhr und 19:57 Uhr ausgelösten Alarmen mit voller Mannschaft ausgerückt, ohne vorher die Lage zu erkunden. Es bestehe eine Verpflichtung der Feuerwehr, vor Durchführung eines Einsatzes zu prüfen, ob die Brandmeldeanlage zum Zeitpunkt der Alarmierung funktionstüchtig gewesen sei oder ob es sich um einen Fehlalarm handle. Bereits in der Vergangenheit sei es zu solchen "Fehlalarmen" gekommen. Daher könne die Feuerwehr nicht davon ausgehen, dass es sich bei einer Alarmierung tatsächlich um einen Brand im Sinne des Paragraph eins, Bgld. FWG 1994 handle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Umstand eines Fehlalarmes evident gewesen sei. Aufgrund der "Kostenminderungspflicht" hätte bei dem betreffenden Objekt Nachschau gehalten werden müssen. Aus Paragraph 9, Absatz 2, BUV ergebe sich nicht, dass die Feuerwehr bei jedem Einsatz ausrücken müsse, vielmehr sei die Lage vorher zu erkunden. Ausdrücklich werde bestritten, dass jede Alarmierung als Brandeinsatz zu werten sei. Der Feuerwehrkommandant sei verpflichtet gewesen, "jene Bereiche" abzudrehen, die den Fehlalarm auslösten.
Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob über einen Kostenersatzanspruch gemäß § 12 Bgld. FWG die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei dem Anspruch nach § 12 Bgld. FWG um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinn des § 1 JN, die durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, oder um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt.Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob über einen Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 12, Bgld. FWG die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei dem Anspruch nach Paragraph 12, Bgld. FWG um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinn des Paragraph eins, JN, die durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, oder um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 3. März 1987, G 134/86 bis 136/86 und V 59/86 bis V 61/86, mwN) ist eine Gemeinde nur dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt; ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt. Trotz der öffentlich-rechtlichen Natur einer Rechtsbeziehung sind daher Geldleistungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur, wenn das Gesetz kein hoheitliches Handeln konstituiert (vgl. dazu VfSlg. 4174/1962, sowie die in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Seite 201 f zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; darauf ging der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Beschluss vom 1. August 2012, 1 Ob 135/12b, betreffend das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz nicht ein).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 3. März 1987, G 134/86 bis 136/86 und V 59/86 bis V 61/86, mwN) ist eine Gemeinde nur dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt; ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt. Trotz der öffentlich-rechtlichen Natur einer Rechtsbeziehung sind daher Geldleistungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur, wenn das Gesetz kein hoheitliches Handeln konstituiert vergleiche , dazu VfSlg. 4174 aus 1962,, sowie die in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Seite 201 f zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; darauf ging der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Beschluss vom 1. August 2012, 1 Ob 135/12b, betreffend das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz nicht ein).
Das Bgld. FWG enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des § 12 Bgld. FWG, der Systematik des Gesetzes - das für Kostenansätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht - noch aus den Gesetzesmaterialien (XVI. Gp. RV 476, AB 483) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 bis 6 Bgld. FWG steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Art. 18 Abs. 1 B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg 17.037/A, sowie Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 1. Band, 2000, Rz 204, Seite 305 f).Das Bgld. FWG enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Bgld. FWG, der Systematik des Gesetzes - das für Kostenansätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht - noch aus den Gesetzesmaterialien (römisch sechzehn. Gp. Regierungsvorlage 476, , Ausschussbericht 483, ) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3 bis 6 Bgld. FWG steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß Paragraph eins, JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg 17.037/A, sowie Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 1. Band, 2000, Rz 204, Seite 305 f).
Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und den einen Kostenersatz nach § 12 Bgld. FWG feststellenden Berufungsbescheid nicht aufhob, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und den einen Kostenersatz nach Paragraph 12, Bgld. FWG feststellenden Berufungsbescheid nicht aufhob, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dieser Verordnung bereits berücksichtigt ist.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dieser Verordnung bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 12. Dezember 2013
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060172.X00Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017