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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1;Rechtssatz
Mit Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri, hat der EuGH u. a. ausgesprochen, dass Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt (Spruchpunkt 1.). Im Anschluss an dieses Urteil hat der VwGH festgehalten, dass - sofern sich die Frist nicht unter den in Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung genannten Voraussetzungen verlängert habe - der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist einer auf § 5 Abs. 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegensteht (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0187; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 17.9.2018, Ra 2016/19/0011).Mit Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri, hat der EuGH u. a. ausgesprochen, dass Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt (Spruchpunkt 1.). Im Anschluss an dieses Urteil hat der VwGH festgehalten, dass - sofern sich die Frist nicht unter den in Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-Verordnung genannten Voraussetzungen verlängert habe - der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist einer auf Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegensteht vergleiche VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0187; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 17.9.2018, Ra 2016/19/0011).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140133.L02Im RIS seit
19.11.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018