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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss nur insoweit bewilligt, als mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und die davon rechtlichen abhängenden Aussprüche betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nepal sowie keine Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde der Verfahrenshilfeantrag, soweit er sich auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten bezogen hat, abgewiesen (Spruchpunkt 2. des Beschlusses).
Somit konnte sich der einschreitende Rechtsanwalt betreffend die Revisionserhebung gegen jenen Ausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, nicht auf eine ihm als Verfahrenshelfer zukommende Vertretungsmacht berufen (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0229, mwN; sh. zur inhaltsgleichen Rechtslage betreffend das frühere Beschwerdeverfahren vor dem VwGH etwa VwGH 10.9.1998, 97/20/0809). Schon deshalb erweist sich die Revision in diesem Punkt mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.Somit konnte sich der einschreitende Rechtsanwalt betreffend die Revisionserhebung gegen jenen Ausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, nicht auf eine ihm als Verfahrenshelfer zukommende Vertretungsmacht berufen vergleiche etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0229, mwN; sh. zur inhaltsgleichen Rechtslage betreffend das frühere Beschwerdeverfahren vor dem VwGH etwa VwGH 10.9.1998, 97/20/0809). Schon deshalb erweist sich die Revision in diesem Punkt mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140036.L01Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018