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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Hilfegewährung ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen und scheidet demgemäß im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. VwGH 2.9.2008, 2005/10/0194; 27.9.2007, 2001/11/0331; 27.9.2007, 2001/11/0232; 15.5.2007, 2001/11/0177; 22.11.2004, 2004/10/0013; 5.5.2003, 2002/10/0203; 5.5.2003, 2002/10/0030; 31.3.2003, 2002/10/0238; 25.2.2003, 2003/10/0196; VwGH 21.10.2009, 2008/10/0186; VwGH 14.12.2007, 2004/10/0170). Es liegt jedoch kein Fall einer Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit im Sinne dieser hg. Judikatur vor, wenn die Hilfeempfängerin vor Begleichung auch nur der ersten Anzahlung an den Heimträger (im Wege einer vom Heimträger veranlassten Abbuchung vom Girokonto der Hilfeempfängerin) einen zuvor datierten und bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat.Bei Hilfegewährung ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen und scheidet demgemäß im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus vergleiche VwGH 2.9.2008, 2005/10/0194; 27.9.2007, 2001/11/0331; 27.9.2007, 2001/11/0232; 15.5.2007, 2001/11/0177; 22.11.2004, 2004/10/0013; 5.5.2003, 2002/10/0203; 5.5.2003, 2002/10/0030; 31.3.2003, 2002/10/0238; 25.2.2003, 2003/10/0196; VwGH 21.10.2009, 2008/10/0186; VwGH 14.12.2007, 2004/10/0170). Es liegt jedoch kein Fall einer Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit im Sinne dieser hg. Judikatur vor, wenn die Hilfeempfängerin vor Begleichung auch nur der ersten Anzahlung an den Heimträger (im Wege einer vom Heimträger veranlassten Abbuchung vom Girokonto der Hilfeempfängerin) einen zuvor datierten und bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100190.L01Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018