TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2001/11/0331

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;

Norm

SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §16;
SHG Wr 1973 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Michael Ploderer, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Franz-Graßler-Gasse 33, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. August 2001, Zl. MA 15-II-J 33/2001, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.

Aus der Beschwerde, den ihr beigelegten Unterlagen und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Heizkostenbeihilfe in der Höhe von S 842,--. Ausdrücklich führte er an, mit Teilbetragsrechnung sei ihm von seinem Gasversorger der nächste Teilbetrag in der Höhe von S 2.640,-- vorgeschrieben worden. Einzahlungsbeleg und Zahlungsnachweis lege er der Behörde vor. Aus dem erwähnten Einzahlungsbeleg geht hervor, dass der Beschwerdeführer den offenen Rechnungsbetrag, in dem die S 2.640,--

für Gas inkludiert waren, bereits am 19. Jänner 2001 zur Gänze eingezahlt hat.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 27. August 2001 wies die Wiener Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 2001 ab. Als Rechtsgrundlagen waren die §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung angegeben.

Begründend wurde ausgeführt, mit (näher bezeichnetem) Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Juni 2001 sei dem Beschwerdeführer (u.a.) eine monatliche Heizkostenbeihilfe für die Monate Jänner und Februar 2001in der Höhe von jeweils S 874,-- zuerkannt worden. Unter Berücksichtigung des Gasverbrauches des Beschwerdeführers sowie der dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Heizkostenbeihilfen gelange die Behörde daher zu der Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer behauptete zusätzliche Heizkostenbedarfbedarf nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1.1. Auszugehen ist im Beschwerdefall vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er die Gasrechnung, aus der von ihm nunmehr unter dem Titel einer Heizkostenbeihilfe ein zusätzlicher Betrag angesprochen wird, zur Gänze vor seiner gegenständlichen Antragstellung beglichen hat.

Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Dem gemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. etwa das die Kosten für Zahnersatz betreffende Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 99/11/0271; ferner die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 25. Februar 2003, Zl. 2003/10/0196, vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0030 und vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013).

Es ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltpunkt dafür, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, vor Begleichung der Kosten für die Gasrechnung einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zu stellen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt in der (auch) darauf gegründeten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auch keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.2. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

1.3. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Übrigen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte (vgl. die - ebenfalls den

Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013, oder vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016).

Wien, am 27. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001110331.X00

Im RIS seit

24.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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