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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs2;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/18/0366 B 21. Februar 2017Rechtssatz
Die Revision geht davon aus, dass der Fristenlauf für die Beantwortung des Aufnahmeersuchens erst mit einem späteren Schreiben begonnen habe, weil es sich bei dem "ersten" Aufnahmeersuchen um ein "offensichtlich mangelhaftes" Ersuchen gehandelt habe, zumal das medizinische Gutachten zur Altersdiagnose noch nicht übermittelt worden sei. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Das (erste) Aufnahmeersuchen des BFA wurde unbestritten normkonform unter Verwendung des nach der Dublin III-VO sowie der Durchführungsverordnung dafür vorgesehenen Standardformblatts gestellt, wobei die vorgeschriebenen Datenfelder ausgefüllt wurden. Was die Frage der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit des Asylwerbers angeht, gab das BFA im Aufnahmegesuch in der Rubrik "Other useful information" an, dass es aufgrund näher angeführter Indizien davon ausgehe, dass die Behauptung des Asylwerbers, minderjährig zu sein, nicht glaubwürdig sei, sowie dass eine vorläufige Altersbeurteilung ergeben habe, dass er volljährig sei. Die Ermittlungsergebnisse erwiesen sich für das BFA offenbar als ausreichend, um von der Volljährigkeit des Asylwerbers und daher von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen und dementsprechend ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO zu stellen. Aus den Angaben im Aufnahmegesuch geht auch nicht hervor, dass das BFA Zweifel an der Volljährigkeit des Asylwerbers (gehabt) hätte. Im Übrigen hätte das BFA, wenn es tatsächlich zum Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmegesuchs angenommen hätte, der Asylwerber sei minderjährig, wohl von der Anwendbarkeit des Art. 8 Dublin III-VO und daher der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausgehen müssen und folglich gar kein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO stellen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung, das Aufnahmegesuch sei "offensichtlich mangelhaft" gewesen, fallbezogen als nicht zutreffend.Die Revision geht davon aus, dass der Fristenlauf für die Beantwortung des Aufnahmeersuchens erst mit einem späteren Schreiben begonnen habe, weil es sich bei dem "ersten" Aufnahmeersuchen um ein "offensichtlich mangelhaftes" Ersuchen gehandelt habe, zumal das medizinische Gutachten zur Altersdiagnose noch nicht übermittelt worden sei. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Das (erste) Aufnahmeersuchen des BFA wurde unbestritten normkonform unter Verwendung des nach der Dublin III-VO sowie der Durchführungsverordnung dafür vorgesehenen Standardformblatts gestellt, wobei die vorgeschriebenen Datenfelder ausgefüllt wurden. Was die Frage der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit des Asylwerbers angeht, gab das BFA im Aufnahmegesuch in der Rubrik "Other useful information" an, dass es aufgrund näher angeführter Indizien davon ausgehe, dass die Behauptung des Asylwerbers, minderjährig zu sein, nicht glaubwürdig sei, sowie dass eine vorläufige Altersbeurteilung ergeben habe, dass er volljährig sei. Die Ermittlungsergebnisse erwiesen sich für das BFA offenbar als ausreichend, um von der Volljährigkeit des Asylwerbers und daher von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen und dementsprechend ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO zu stellen. Aus den Angaben im Aufnahmegesuch geht auch nicht hervor, dass das BFA Zweifel an der Volljährigkeit des Asylwerbers (gehabt) hätte. Im Übrigen hätte das BFA, wenn es tatsächlich zum Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmegesuchs angenommen hätte, der Asylwerber sei minderjährig, wohl von der Anwendbarkeit des Artikel 8, Dublin III-VO und daher der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausgehen müssen und folglich gar kein Aufnahmegesuch nach Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO stellen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung, das Aufnahmegesuch sei "offensichtlich mangelhaft" gewesen, fallbezogen als nicht zutreffend.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016180366.L01Im RIS seit
28.11.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019