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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist nur mehr zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Ist das nicht der Fall, so ist die Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 "bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen" (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0067). Diese materiell-rechtliche Konsequenz lässt keinen Raum für Verbesserungsaufträge.Im Entziehungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 ist nur mehr zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Ist das nicht der Fall, so ist die Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG 1997 "bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen" vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0067). Diese materiell-rechtliche Konsequenz lässt keinen Raum für Verbesserungsaufträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110165.L01Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018