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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1955 §85 Abs1;Rechtssatz
Mit dem KFG 1967 wollte der Gesetzgeber in rechtssystematischer und sprachlicher Hinsicht die Einheit der Rechtssprache und die Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Normen wahren (ErläutRV 98 BlgNR 10. GP 58 und ErläutRV 186 BlgNR 11. GP 68), wobei der neue -Mit dem KFG 1967 wollte der Gesetzgeber in rechtssystematischer und sprachlicher Hinsicht die Einheit der Rechtssprache und die Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Normen wahren (ErläutRV 98 BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode 58 und ErläutRV 186 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 68), wobei der neue -
auf das Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges abstellende - § 102 Abs. 1 KFG 1967 dem bisherigen § 85 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955 entsprechen soll (ErläutRV 186 BlgNR 11. GP 118). Die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutrifft, ist für eine Subsumtion unter § 102 Abs. 1 KFG 1967 nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 5.11.1997, 97/03/0105; VwGH 29.5.1998, 98/02/0050 und 0132; VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020). auf das Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges abstellende - Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 dem bisherigen Paragraph 85, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1955 entsprechen soll (ErläutRV 186 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 118). Die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutrifft, ist für eine Subsumtion unter Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 5.11.1997, 97/03/0105; VwGH 29.5.1998, 98/02/0050 und 0132; VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020242.L04Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018