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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 begeht jeder, der mit mehreren Glücksspielgeräten "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht", mehrere selbständige Übertretungen iSd § 22 VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind (vgl. z.B. VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055). Dies gilt nicht nur für zu verhängende Geldstrafen, sondern auch für Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. VwGH 14.11.1995, 95/11/0310).Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 begeht jeder, der mit mehreren Glücksspielgeräten "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht", mehrere selbständige Übertretungen iSd Paragraph 22, VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind vergleiche z.B. VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055). Dies gilt nicht nur für zu verhängende Geldstrafen, sondern auch für Ersatzfreiheitsstrafen vergleiche VwGH 14.11.1995, 95/11/0310).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090088.L01Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019