RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2017/17/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug nach der hg. Rechtsprechung unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist (vgl. die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 571; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323, angeführte hg. Rechtsprechung sowie VwGH 26.6.1997, 97/11/0055; 20.3.2009, 2009/17/0033, mwN; 17.11.2014, 2010/17/0039). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist (vgl. VwGH 14.12.1999, 99/11/0268).Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug nach der hg. Rechtsprechung unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist vergleiche die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 571; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323, angeführte hg. Rechtsprechung sowie VwGH 26.6.1997, 97/11/0055; 20.3.2009, 2009/17/0033, mwN; 17.11.2014, 2010/17/0039). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist vergleiche VwGH 14.12.1999, 99/11/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170255.L02

Im RIS seit

17.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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