TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 97/11/0055

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2b;
KFG 1967 §75 Abs4;
VVG §5 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1997, Zl. VerkR-391.874/9-1996/Au, betreffend Vollstreckung der Ablieferung eines Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 VVG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt und es wurde ihm eine Geldstrafe von S 5.000,-- für den Fall angedroht, daß er nicht binnen zwei Wochen von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1995 seinen Führerschein bei der Erstbehörde abliefert.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 12. März 1997, B 507/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1995 wurde u.a. die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von drei Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; dieser Bescheid enthielt auch den auf § 75 Abs. 4 KFG 1967 gestützten Ausspruch, der Führerschein sei unverzüglich nach Rechtskraft bei der Erstbehörde abzuliefern.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb in Ansehung der Entziehung der Lenkerberechtigung erfolglos (Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/11/0413).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, für die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Vollstreckungsverfügung fehle ein Titelbescheid, ist daher offenkundig unzutreffend. Dasselbe gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 1995, mit dem seiner Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachschulung (Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1995) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde; dieser Beschluß vermag an der Vollstreckbarkeit des Titelbescheides betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung vom 5. Oktober 1995 nichts zu ändern.

Die nicht näher begründete Behauptung, es liege ein Verstoß gegen den in § 2 VVG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Vollstreckungsmittel vor, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführer unterläßt, aufzuzeigen, welches gelindere Mittel in seinem Fall noch zum Erfolg - daß er den Führerschein entsprechend dem Bescheid vom 5. Oktober 1995 abliefert - hätte führen können, entspricht es dem Gesetz, die Verpflichtung zu der eine unvertretbare Leistung darstellenden Ablieferung des Führerscheines mit Androhung bzw. Verhängung von Geldstrafen zu vollstrecken.

Die Behauptung, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig gewesen, weil der Beschwerdeführer vor seiner Erlassung einen Devolutionsantrag beim Bundesminister für Inneres eingebracht habe, ist hingegen begründet. Der angefochtene Bescheid ist am 20. Jänner 1997 zugestellt und damit erlassen worden. Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde eine Ablichtung eines mit 15. Jänner 1997 datierten Devolutionsantrages an den "Bundesminister für innere Angelegenheiten" angeschlossen. In den vorgelegten Aktenkopien findet sich auch eine Ablichtung dieses Antrages mit dem Eingangsstempel des Bundesministeriums für Inneres vom 17. Jänner 1997. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 12. Mai 1997 zu dieser Beschwerdebehauptung keine Stellung genommen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers aus, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei nach Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde erfolgt.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr wirksam war.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110055.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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