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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/15/0100 E 22. November 2018Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass es gerade (auch) die Abfindung von Pensionsanwartschaften ist, die der Gesetzgeber mit § 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 begünstigen will. Ein Auslegungsergebnis, das die Abfindung von Pensionsanwartschaften von dieser Sonderregelung ausnehmen würde, würde bewirken, dass dieser Bestimmung im Allgemeinen kein Anwendungsbereich bliebe, was jedenfalls im Zweifel nicht anzunehmen ist. Wäre nämlich ein Anspruch auf Rentenzahlung (zumindest wirtschaftlich; vgl. hiezu VwGH 3.11.2005, 2004/15/0014) bereits entstanden, so wird eine Abfindung regelmäßig nicht auf einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Regelung beruhen, also gerade nicht der Fall vorliegen, dass der Abgabepflichtige keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung hat.Es ist davon auszugehen, dass es gerade (auch) die Abfindung von Pensionsanwartschaften ist, die der Gesetzgeber mit Paragraph 124 b, Ziffer 53, Satz 3 EStG 1988 begünstigen will. Ein Auslegungsergebnis, das die Abfindung von Pensionsanwartschaften von dieser Sonderregelung ausnehmen würde, würde bewirken, dass dieser Bestimmung im Allgemeinen kein Anwendungsbereich bliebe, was jedenfalls im Zweifel nicht anzunehmen ist. Wäre nämlich ein Anspruch auf Rentenzahlung (zumindest wirtschaftlich; vergleiche hiezu VwGH 3.11.2005, 2004/15/0014) bereits entstanden, so wird eine Abfindung regelmäßig nicht auf einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Regelung beruhen, also gerade nicht der Fall vorliegen, dass der Abgabepflichtige keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150086.L02Im RIS seit
26.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019