TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/3 2004/15/0014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs8 litb;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der J GmbH in W, vertreten durch Goldsteiner & Strebinger, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Dezember 2003, GZ RV/1886-W/03, betreffend u.a. Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Lohnsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH hat am 1. Juni 1994 mit ihrem - am 10. Mai 1939 geborenen - Geschäftsführer JW (Dienstnehmer) eine schriftliche Pensionsvereinbarung getroffen. Auf Grund der Pensionsvereinbarung sollte JW bei Ausscheiden aus der Geschäftsführung mit Erreichen des 65. Lebensjahres eine "Firmen-Alterspension" erhalten. Er erhalte diese Pension (ab dem 65. Lebensjahr) aber auch, wenn er vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus der Geschäftsführung ausscheide. Die Betriebspension gebühre vom Ersten des Kalendermonates an, der dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung folge, frühestens jedoch vom Monatsersten nach Erreichen des 65. Lebensjahres an. Die Pension betrage 140.000 S; für jedes vollendete Dienstjahr ab dem 1. Juni 1995 steige der Anspruch um 4%.

JW ist im Mai 1999 mit Erreichen des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis (und damit aus der Geschäftsführung) ausgeschieden. Im Dezember 2000 erhielt JW von der Beschwerdeführerin eine Zahlung in Höhe von 1,236.369 S unter dem Titel "Pensionsabfindung". Weitere Bezüge erhielt JW von der Beschwerdeführerin nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin zur Haftung für die auf die Pensionsabfindung entfallende Lohnsteuer herangezogen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz versteuert. Nach Ansicht der belangten Behörde könne allerdings von einer - begünstigt zu besteuernden - Pensionsabfindung nur gesprochen werden, wenn ein bereits entstandener, auf Rente lautender Anspruch abgegolten werde. Ein solcher Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pension hätte für JW erst vom Monatsersten ab Erreichen des 65. Lebensjahres an bestanden, also ab Juni 2004. Die strittige Zahlung sei nicht in Abgeltung eines Anspruches auf Pensionszahlung geleistet worden, da im Zeitpunkt der Zahlung ein solcher noch gar nicht bestanden habe. Somit habe die Besteuerung nicht bloß mit dem Hälftesteuersatz zu erfolgen. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin zur Haftung für die auf die Pensionsabfindung entfallende Lohnsteuer herangezogen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Pensionsabfindung gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz versteuert. Nach Ansicht der belangten Behörde könne allerdings von einer - begünstigt zu besteuernden - Pensionsabfindung nur gesprochen werden, wenn ein bereits entstandener, auf Rente lautender Anspruch abgegolten werde. Ein solcher Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pension hätte für JW erst vom Monatsersten ab Erreichen des 65. Lebensjahres an bestanden, also ab Juni 2004. Die strittige Zahlung sei nicht in Abgeltung eines Anspruches auf Pensionszahlung geleistet worden, da im Zeitpunkt der Zahlung ein solcher noch gar nicht bestanden habe. Somit habe die Besteuerung nicht bloß mit dem Hälftesteuersatz zu erfolgen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000, sind zu versteuern Gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, sind zu versteuern

"mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind." "mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern sind."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0190). Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung nach (vgl nochmals das hg Erkenntnis 2001/15/0190) bzw in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 2001, 98/14/0176) vereinbart wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen iSd Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden vergleiche , das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0190). Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung nach vergleiche , nochmals das hg Erkenntnis 2001/15/0190) bzw in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses vergleiche , das hg Erkenntnis vom 23. April 2001, 98/14/0176) vereinbart wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass das Dienstverhältnis des JW zur Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 beendet war. Somit wurde die Pensionsabfindung nach Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart.

Die Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit b EStG hat allerdings weiters zur Voraussetzung, dass ein - auf Renten lautender - Betriebspensionsanspruch bereits entstanden ist und dieser abgefunden wird. Die zivilrechtliche Gültigkeit der Pensionsvereinbarung vom 1. Juni 1994 hat die belangte Behörde nicht in Streit gestellt. Dieser Vereinbarungen zufolge erhält JW die Betriebspension auch für den Fall, dass er vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet. Nach Punkt 3 der Pensionsvereinbarungen ist allerdings die Auszahlung der Betriebspension erst für die Zeit nach Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Die Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG hat allerdings weiters zur Voraussetzung, dass ein - auf Renten lautender - Betriebspensionsanspruch bereits entstanden ist und dieser abgefunden wird. Die zivilrechtliche Gültigkeit der Pensionsvereinbarung vom 1. Juni 1994 hat die belangte Behörde nicht in Streit gestellt. Dieser Vereinbarungen zufolge erhält JW die Betriebspension auch für den Fall, dass er vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet. Nach Punkt 3 der Pensionsvereinbarungen ist allerdings die Auszahlung der Betriebspension erst für die Zeit nach Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionsabfindung der Anspruch auf Pensionszahlung noch gar nicht bestanden habe, weil JW damals das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Die belangte Behörde hat die für die Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit b EStG bestehende Voraussetzung des - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches somit dahingehend verstanden, dass bereits die Zahlung der (ersten) Pensionsbeträge eingesetzt haben muss. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Sind sämtliche Voraussetzungen, die für den Pensionsanspruch vereinbart sind, bereits erfüllt, ist der Anspruch - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - entstanden, und zwar auch dann, wenn die tatsächlichen Pensionszahlungen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (hier 65. Lebensjahr) einsetzen (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0165). Mit Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer seine Leistung für den Bezug der Betriebspension zur Gänze erbracht. Daher ist, auch wenn die Fälligkeit der laufenden monatlichen Pensionsbezüge noch nicht eingetreten ist, bereits von einem solchen Pensionsanspruch auszugehen, dessen Abfindung nach § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 zu besteuern ist. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionsabfindung der Anspruch auf Pensionszahlung noch gar nicht bestanden habe, weil JW damals das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Die belangte Behörde hat die für die Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG bestehende Voraussetzung des - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches somit dahingehend verstanden, dass bereits die Zahlung der (ersten) Pensionsbeträge eingesetzt haben muss. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Sind sämtliche Voraussetzungen, die für den Pensionsanspruch vereinbart sind, bereits erfüllt, ist der Anspruch - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - entstanden, und zwar auch dann, wenn die tatsächlichen Pensionszahlungen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (hier 65. Lebensjahr) einsetzen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0165). Mit Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer seine Leistung für den Bezug der Betriebspension zur Gänze erbracht. Daher ist, auch wenn die Fälligkeit der laufenden monatlichen Pensionsbezüge noch nicht eingetreten ist, bereits von einem solchen Pensionsanspruch auszugehen, dessen Abfindung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 zu besteuern ist.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde u. a. zu prüfen haben, ob die Pensionszusage unter Beachtung der Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerin zivilrechtlich gültig zustande gekommen ist und ob sie, insbesondere auch die Regelung, wonach JW eine Betriebspension auch für den Fall seines Ausscheidens (jederzeit) vor dem 65. Lebensjahr gebührt, einem Fremdvergleich standhält (vgl nochmals das hg Erkenntnis 2001/15/0165). Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde u. a. zu prüfen haben, ob die Pensionszusage unter Beachtung der Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerin zivilrechtlich gültig zustande gekommen ist und ob sie, insbesondere auch die Regelung, wonach JW eine Betriebspension auch für den Fall seines Ausscheidens (jederzeit) vor dem 65. Lebensjahr gebührt, einem Fremdvergleich standhält vergleiche , nochmals das hg Erkenntnis 2001/15/0165).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2003,.

Wien, am 3. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150014.X00

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten