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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben (vgl. VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087, mwN). Der bloße Umstand, dass aufgrund des Alters der Eltern wahrscheinlich mit einer Pflegebedürftigkeit der Eltern in den nächsten Jahren gerechnet werden müsse, begründet aber für die Streitjahre noch keinen Grund, aus welchem das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar erkannt werden könnte (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; vgl. auch Doralt et al, EStG19 § 4 Tz 347).Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben vergleiche VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087, mwN). Der bloße Umstand, dass aufgrund des Alters der Eltern wahrscheinlich mit einer Pflegebedürftigkeit der Eltern in den nächsten Jahren gerechnet werden müsse, begründet aber für die Streitjahre noch keinen Grund, aus welchem das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar erkannt werden könnte vergleiche VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; vergleiche auch Doralt et al, EStG19 Paragraph 4, Tz 347).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150075.L03Im RIS seit
27.12.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019