TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/28 2006/13/0087

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
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  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des B in K, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. April 2006, Zl. RV/0539-W/06, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 u. a. die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten von seinem neuen Beschäftigungsort in Klagenfurt an seinen Wohnort in Wien in der zweiten Jahreshälfte.

Im Einkommensteuerbescheid vom 9. November 2004 berücksichtigte das Finanzamt diese Kosten bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (also nicht zur Gänze), versagte dem Beschwerdeführer aber die Berücksichtigung anderer im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung von ihm geltend gemachter Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 Berufung.

Das Finanzamt pflog in der Folge Ermittlungen im Zusammenhang auch damit, dass der Beschwerdeführer nicht nur einen Wohnsitz an seinem neuen Beschäftigungsort begründet, sondern auch seinen Wohnsitz in Wien verlegt hatte, womit ein Teil der von ihm geltend gemachten, nicht die Familienheimfahrten betreffenden Kosten zusammenhing. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde aktenkundig, dass es sich bei der neuen Wohnung des Beschwerdeführers in Wien um die Nachbarwohnung der Wohnung seiner Mutter handelte, der Beschwerdeführer auch an deren Adresse (als Nebenwohnsitz) gemeldet und umgekehrt die Mutter des Beschwerdeführers im Streitjahr an dessen früherer Adresse in Wien (als Nebenwohnsitz) gemeldet gewesen war (Meldeauskünfte vom 3. Oktober 2005, AS 58- 59). Aktenkundig wurde auch, dass es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers um eine zu 100 % behinderte Pflegegeldbezieherin handelte (Ausdrucke aus diesbezüglichen Datenbanken vom selben Tag, AS 62-63). Am 30. November 2005 wurde auch ein Ausdruck des hg. Erkenntnisses vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, zum Akt genommen, wonach ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes u.a. darin liegen könne, dass dort ein pflegebedürftiger Angehöriger zu betreuen sei (AS 82).

Ein mit 6. Dezember 2005 datierter Entwurf für eine Berufungsvorentscheidung, in der die Fahrtkosten zur Gänze nicht mehr anerkannt wurden, samt der im selben Schriftstück enthaltenen Begründung wurde am 19. Dezember 2005 unterfertigt. Dem Beschwerdeführer ging eine mit 12. Jänner 2006 datierte, automationsunterstützt ausgefertigte Berufungsvorentscheidung zu, in der die erstinstanzliche Entscheidung zu seinem Nachteil abgeändert wurde. An Begründungselementen enthielt dieser Bescheid nur die Wiederholung eines Satzes aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, in dem auf den Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen (geringfügige Krankheitskosten des Beschwerdeführers) verwiesen worden war. Dem folgte in der Bescheidausfertigung der Satz, die "zusätzliche" Begründung zu diesem Bescheid werde dem Beschwerdeführer gesondert zugehen. Dass ein solches Schriftstück hergestellt und abgefertigt worden wäre, ist den vorgelegten Akten nicht entnehmbar.

Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Schriftsatz führte er u.a. aus:

"Die Abgabenbehörde erster Instanz ließ ihre Berufungsvorentscheidung (abgesehen von der Wiederholung der Begründung für außer Streit stehende außergewöhnliche Belastungen) absolut unbegründet, sodaß diese Entscheidung schon alleinig deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet ist."

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen, ohne weiteres Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid als unbegründet ab und sprach aus, der Bescheid vom 9. November 2004 bleibe "unverändert". In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dem Beschwerdeführer stehe keine Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten zu. Die angefochtene Entscheidung endet mit dem Satz, die Berechnung der Werbungskosten stelle sich "wie folgt dar", nämlich so, dass statt des im Bescheid vom 9. November 2004 berücksichtigten Betrages ("bisher") von EUR 1.242,00 nur mehr ("neu") ein Betrag von EUR 324,00 zu berücksichtigen und somit "spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei. Es folgt noch ein Berechnungsblatt, in dem das Einkommen und die Einkommensteuer wie in der Berufungsvorentscheidung und somit entsprechend höher festgesetzt werden als im Bescheid vom 9. November 2004.

Im Sachverhalt ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe seinen Familienwohnsitz schon im Sommer 2003 an die Adresse seiner Unterkunftgeberin in Klagenfurt verlegt, mit der er später - im Jahr 2005 - eine Lebensgemeinschaft begründet habe. Die Mutter des Beschwerdeführers kommt in der Entscheidung nur im Zusammenhang damit vor, dass die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Jahr 2005 an der Adresse seiner Mutter in Wien (als Nebenwohnsitz) angemeldet worden sei. Von der aktenkundigen Behinderung und Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers ist nicht die Rede. Dem Beschwerdeführer wird entgegengehalten, der schon ähnlich argumentierenden Begründung der Berufungsvorentscheidung komme die Wirkung eines Vorhalts des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes zu und im Vorlageantrag habe er "keinerlei neue Sachargumente vorgebracht". Seine Behauptung, ihm sei außer der Wiederholung des Satzes über die außergewöhnlichen Belastungen keine Begründung der Berufungsvorentscheidung zugegangen, bleibt unerwähnt.

Schließlich vertritt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht noch u.a. die Auffassung, die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes müsse "beruflich veranlasst" sein, um die Geltendmachung von Kosten aus der doppelten Haushaltsführung zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die zuletzt erwähnte Rechtsansicht der belangten Behörde widerspricht, wie die Beschwerde zutreffend rügt, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die Beibehaltung des Familienwohnsitzes verweist der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, in ständiger Rechtsprechung darauf, dass sie nie durch die in unüblicher Entfernung davon ausgeübte Erwerbstätigkeit veranlasst werde und die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung ihre Ursachen u.a. in der privaten Lebensführung haben könne. Seit demselben Erkenntnis vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben könne (vgl. in diesem Sinn seither etwa auch die Erkenntnisse vom 26. November 1996, 95/14/0124, VwSlg 7144/F, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, VwSlg 7827/F, und vom 20. September 2007, 2006/14/0038, VwSlg 8265/F).Die zuletzt erwähnte Rechtsansicht der belangten Behörde widerspricht, wie die Beschwerde zutreffend rügt, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die Beibehaltung des Familienwohnsitzes verweist der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, in ständiger Rechtsprechung darauf, dass sie nie durch die in unüblicher Entfernung davon ausgeübte Erwerbstätigkeit veranlasst werde und die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung ihre Ursachen u.a. in der privaten Lebensführung haben könne. Seit demselben Erkenntnis vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben könne vergleiche in diesem Sinn seither etwa auch die Erkenntnisse vom 26. November 1996, 95/14/0124, VwSlg 7144/F, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, VwSlg 7827/F, und vom 20. September 2007, 2006/14/0038, VwSlg 8265/F).

Im vorliegenden Fall enthalten schon die Notizen über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, das der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 9. November 2004 vorausging und auf das in dessen Begründung u.a. verwiesen wurde, einen Hinweis auf den Pflegegeldbezug seiner Mutter (AS 5). Anlass dazu, die Familienheimfahrten in seiner Berufung besonders zu rechtfertigen, hatte der Beschwerdeführer angesichts ihrer Berücksichtigung in diesem Bescheid zunächst nicht. Für die Berechtigung der Annahme, ihm sei später eine "ergänzende händische Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung" zugegangen, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, findet sich in den vorgelegten Akten kein Indiz, aber auf die zu diesem Zeitpunkt längst aktenkundige Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er in Wien nun die Nachbarwohnung bezogen hatte, war auch in der Begründung der am 19. Dezember 2005 unterfertigten Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen worden. Eine Auseinandersetzung mit diesem Thema hätte der Beschwerde zufolge u. a. ergeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers abgesehen von ihren körperlichen Behinderungen seit dem Tod ihrer Tochter auch schwerst depressiv gewesen sei, worüber sich die belangte Behörde mit dem Hinweis in der Gegenschrift, der Beschwerdeführer sei "dienstags bis freitags gar nicht in Wien" gewesen und habe daher nicht "für die tägliche Pflege verantwortlich" sein können, zu Unrecht hinwegsetzt.

Das alles tritt freilich in den Hintergrund angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 2004 im Spruch "unverändert" bestätigt und in der Begründung breit dargelegt hat, dass und wie er abzuändern sei. Ein Bescheid, dessen Begründung seinem Spruch widerspricht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich rechtswidrig (vgl. nur beispielsweise etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2001/13/0241, und vom 17. November 2008, 2008/17/0135).Das alles tritt freilich in den Hintergrund angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 2004 im Spruch "unverändert" bestätigt und in der Begründung breit dargelegt hat, dass und wie er abzuändern sei. Ein Bescheid, dessen Begründung seinem Spruch widerspricht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich rechtswidrig vergleiche nur beispielsweise etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2001/13/0241, und vom 17. November 2008, 2008/17/0135).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006130087.X00

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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