RS Vwgh 2018/11/22 Ra 2018/07/0420

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0032 E 21. November 2002 RS 5

Stammrechtssatz

Die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 ist bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Dritten nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des § 121 WRG 1959 ist (Hinweis E vom 28.1.1992, 90/07/0099).(Hier: Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Bf jedenfalls nachteilig.)Die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 ist bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Dritten nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des Paragraph 121, WRG 1959 ist (Hinweis E vom 28.1.1992, 90/07/0099).(Hier: Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Bf jedenfalls nachteilig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070420.L03

Im RIS seit

25.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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