RS Vwgh 2018/11/22 Ra 2018/07/0420

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0177 E 24. Mai 2016 RS 3 (ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Kriterien der Geringfügigkeit und des Nachteils für fremde Rechte in § 121 WRG 1959 sind nicht gleichzusetzen (vgl. E 27. April 2006, 2003/07/0096). Aus der Nachteiligkeit einer Abweichung auf fremde Rechte und dem Ausmaß dieser Nachteiligkeit ist daher nicht auf deren Geringfügigkeit zu schließen. Die mit der konkreten Abweichung allfällig verbundene Beeinträchtigung der Bepflanzungsmöglichkeit des betroffenen Grundstücks ist daher für die Beurteilung der Geringfügigkeit dieser Abweichung vom bewilligten Projekt nicht maßgeblich.Die Kriterien der Geringfügigkeit und des Nachteils für fremde Rechte in Paragraph 121, WRG 1959 sind nicht gleichzusetzen vergleiche E 27. April 2006, 2003/07/0096). Aus der Nachteiligkeit einer Abweichung auf fremde Rechte und dem Ausmaß dieser Nachteiligkeit ist daher nicht auf deren Geringfügigkeit zu schließen. Die mit der konkreten Abweichung allfällig verbundene Beeinträchtigung der Bepflanzungsmöglichkeit des betroffenen Grundstücks ist daher für die Beurteilung der Geringfügigkeit dieser Abweichung vom bewilligten Projekt nicht maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070420.L02

Im RIS seit

25.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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