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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0150 B 23. August 2017 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. aus der auf den vorliegenden Fall übertragbaren hg. Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa das E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142). Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung seines Führerscheins bereits entsprochen, sodass für eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags kein Raum blieb. Die Säumnisbeschwerde wäre daher vom VwG mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dass das VwG die Säumnisbeschwerde stattdessen mit einer unzutreffenden Begründung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, verletzt den Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten.Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche aus der auf den vorliegenden Fall übertragbaren hg. Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa das E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142). Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung seines Führerscheins bereits entsprochen, sodass für eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags kein Raum blieb. Die Säumnisbeschwerde wäre daher vom VwG mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dass das VwG die Säumnisbeschwerde stattdessen mit einer unzutreffenden Begründung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, verletzt den Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080225.L01Im RIS seit
18.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019