Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/22/0005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0098 E 21. März 2017 RS 6Stammrechtssatz
Der Fremde beruft sich in seinem Antrag betreffend Aufenthaltstitel ausdrücklich auf ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht (gemäß Art. 6). Auf Grund des ARB 1/80 besteht jedoch kein Anspruch auf Ausstellung einer konstitutiv wirkenden Arbeitserlaubnis (vgl. E 20. März 2002, 99/09/0142).Der Fremde beruft sich in seinem Antrag betreffend Aufenthaltstitel ausdrücklich auf ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht (gemäß Artikel 6,). Auf Grund des ARB 1/80 besteht jedoch kein Anspruch auf Ausstellung einer konstitutiv wirkenden Arbeitserlaubnis vergleiche E 20. März 2002, 99/09/0142).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018220004.J01Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019