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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §34;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0253Rechtssatz
Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180252.L03Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019