Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1 GSpG 1989 ist die Herausgabe beschlagnahmter Geräte zulässig, wenn diese nicht eingezogen werden und auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können. Solche Gegenstände sind nur dann herauszugeben, "wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist". Bezüglich der von dieser Bestimmung erfassten, beschlagnahmten Gegenstände, die weder "gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können" noch eingezogen werden und die nach dieser Bestimmung aber dennoch nicht herausgegeben werden sollen, geht das Gesetz daher offensichtlich von einer aufrechten, weiterhin gültigen Beschlagnahme aus, die erst durch eine spätere Herausgabe der Gegenstände oder aber durch den in § 55 Abs. 2 GSpG 1989 normierten Eigentumsübergang zu Gunsten des Bundes beendet wird (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103).Vor dem Hintergrund des Paragraph 55, Absatz eins, GSpG 1989 ist die Herausgabe beschlagnahmter Geräte zulässig, wenn diese nicht eingezogen werden und auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können. Solche Gegenstände sind nur dann herauszugeben, "wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist". Bezüglich der von dieser Bestimmung erfassten, beschlagnahmten Gegenstände, die weder "gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können" noch eingezogen werden und die nach dieser Bestimmung aber dennoch nicht herausgegeben werden sollen, geht das Gesetz daher offensichtlich von einer aufrechten, weiterhin gültigen Beschlagnahme aus, die erst durch eine spätere Herausgabe der Gegenstände oder aber durch den in Paragraph 55, Absatz 2, GSpG 1989 normierten Eigentumsübergang zu Gunsten des Bundes beendet wird vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090092.L01Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019