RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/09/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §55 Abs1;
GSpG 1989 §55 Abs2;
VStG §17 Abs1;
VStG §17 Abs2;
VStG §55;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1 GSpG 1989 ist die Herausgabe beschlagnahmter Geräte zulässig, wenn diese nicht eingezogen werden und auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können. Solche Gegenstände sind nur dann herauszugeben, "wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist". Bezüglich der von dieser Bestimmung erfassten, beschlagnahmten Gegenstände, die weder "gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können" noch eingezogen werden und die nach dieser Bestimmung aber dennoch nicht herausgegeben werden sollen, geht das Gesetz daher offensichtlich von einer aufrechten, weiterhin gültigen Beschlagnahme aus, die erst durch eine spätere Herausgabe der Gegenstände oder aber durch den in § 55 Abs. 2 GSpG 1989 normierten Eigentumsübergang zu Gunsten des Bundes beendet wird (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103).Vor dem Hintergrund des Paragraph 55, Absatz eins, GSpG 1989 ist die Herausgabe beschlagnahmter Geräte zulässig, wenn diese nicht eingezogen werden und auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können. Solche Gegenstände sind nur dann herauszugeben, "wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist". Bezüglich der von dieser Bestimmung erfassten, beschlagnahmten Gegenstände, die weder "gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können" noch eingezogen werden und die nach dieser Bestimmung aber dennoch nicht herausgegeben werden sollen, geht das Gesetz daher offensichtlich von einer aufrechten, weiterhin gültigen Beschlagnahme aus, die erst durch eine spätere Herausgabe der Gegenstände oder aber durch den in Paragraph 55, Absatz 2, GSpG 1989 normierten Eigentumsübergang zu Gunsten des Bundes beendet wird vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090092.L01

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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