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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, - ist auch im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren - dahingehend zu verstehen, dass gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, mwN).Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, - ist auch im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren - dahingehend zu verstehen, dass gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen vergleiche etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, mwN).
Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß § 5 AsylG 2005 infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Anträge der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf den Erstmitbeteiligten die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Folge.Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Anträge der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf den Erstmitbeteiligten die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Folge.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180110.L04Im RIS seit
25.12.2018Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019