RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2017/18/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, - ist auch im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren - dahingehend zu verstehen, dass gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, mwN).Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, - ist auch im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren - dahingehend zu verstehen, dass gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen vergleiche etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, mwN).

Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß § 5 AsylG 2005 infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Anträge der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf den Erstmitbeteiligten die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Folge.Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Anträge der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf den Erstmitbeteiligten die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Folge.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180110.L04

Im RIS seit

25.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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