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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs7;Rechtssatz
Soweit § 348 Abs. 2 Z 2 BSVG eine Übergangsregelung für die (ebenso neu eingefügte) Vorschrift des § 2 Abs. 7 BSVG (über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hauptberuflichen Beschäftigung sowie deren grundsätzlichen Ausschluss für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung) enthält, ist diese Regelung nicht (auch) auf § 39a Abs. 2 BSVG zu beziehen, wird doch in § 348 Abs. 1 Z 1 BSVG das Inkrafttreten des § 39a BSVG ausdrücklich mit 1. Jänner 2015 angeordnet, ohne dass insofern eine Übergangsbestimmung vorgesehen wäre.Soweit Paragraph 348, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG eine Übergangsregelung für die (ebenso neu eingefügte) Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 7, BSVG (über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hauptberuflichen Beschäftigung sowie deren grundsätzlichen Ausschluss für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung) enthält, ist diese Regelung nicht (auch) auf Paragraph 39 a, Absatz 2, BSVG zu beziehen, wird doch in Paragraph 348, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG das Inkrafttreten des Paragraph 39 a, BSVG ausdrücklich mit 1. Jänner 2015 angeordnet, ohne dass insofern eine Übergangsbestimmung vorgesehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080098.L02.1Im RIS seit
31.01.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019