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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/13/0017 E 20. Dezember 2018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0075 B 22. November 2018 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben (vgl. VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087, mwN). Der bloße Umstand, dass aufgrund des Alters der Eltern wahrscheinlich mit einer Pflegebedürftigkeit der Eltern in den nächsten Jahren gerechnet werden müsse, begründet aber für die Streitjahre noch keinen Grund, aus welchem das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar erkannt werden könnte (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; vgl. auch Doralt et al, EStG19 § 4 Tz 347).Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben vergleiche VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087, mwN). Der bloße Umstand, dass aufgrund des Alters der Eltern wahrscheinlich mit einer Pflegebedürftigkeit der Eltern in den nächsten Jahren gerechnet werden müsse, begründet aber für die Streitjahre noch keinen Grund, aus welchem das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar erkannt werden könnte vergleiche VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; vergleiche auch Doralt et al, EStG19 Paragraph 4, Tz 347).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016130016.L02Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019