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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/13/0017 E 20. Dezember 2018Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Auf die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in einem früheren Zeitraum kommt es somit nicht an (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047; VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124, VwSlg 8874 F/2013). Beispielsweise lässt sich die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im jeweiligen Streitjahr mit der jahrelangen Beibehaltung des Familienwohnsitzes und der ohnehin durch die Behörde erfolgten Anerkennung einer jahrelangen Übergangszeit nicht begründen (vgl. VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038, VwSlg 8265 F/2007).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Auf die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in einem früheren Zeitraum kommt es somit nicht an vergleiche VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047; VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124, VwSlg 8874 F/2013). Beispielsweise lässt sich die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im jeweiligen Streitjahr mit der jahrelangen Beibehaltung des Familienwohnsitzes und der ohnehin durch die Behörde erfolgten Anerkennung einer jahrelangen Übergangszeit nicht begründen vergleiche VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038, VwSlg 8265 F/2007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016130016.L01Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019