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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0058 B 3. August 2016 RS 4 (hier Prozesshindernis der Versäumung der Rechtsmittelfrist)Stammrechtssatz
In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 MRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen (vgl. E 27. Juli 2007, 2006/10/0040; E 27. September 2007, 2006/07/0066).In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Artikel 6, MRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen vergleiche E 27. Juli 2007, 2006/10/0040; E 27. September 2007, 2006/07/0066).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080244.L01Im RIS seit
28.01.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019