Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1;Rechtssatz
Von einem Altstoff (und damit nicht von Abfall) im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG 1989 ist auch dann auszugehen, wenn dieser als Deponiezwischenabdeckung verwendet worden ist. Wird Abfall wiederverwendet oder einer stofflichen Verwertung zugeführt, ist er Altstoff. Dies gilt auch für die Einbringung in eine Deponie dann, wenn der Altstoff für den Deponiebau verwendet wird und demnach nicht der Ablagerung von Abfall dient (vgl. VwGH 25.11.1999, 98/07/0190).Von einem Altstoff (und damit nicht von Abfall) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 ist auch dann auszugehen, wenn dieser als Deponiezwischenabdeckung verwendet worden ist. Wird Abfall wiederverwendet oder einer stofflichen Verwertung zugeführt, ist er Altstoff. Dies gilt auch für die Einbringung in eine Deponie dann, wenn der Altstoff für den Deponiebau verwendet wird und demnach nicht der Ablagerung von Abfall dient vergleiche VwGH 25.11.1999, 98/07/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050286.L02Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019