RS Vwgh 2019/1/23 Ra 2018/13/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BAO §98 Abs2 idF 2007/I/099;
FOnV 2006 §5b Abs3 idF 2012/II/373;
ZustG §2 Z4;
ZustG §35 Abs7 Z2 idF 2017/I/040;
  1. BAO § 98 heute
  2. BAO § 98 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 98 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. BAO § 98 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  5. BAO § 98 gültig von 29.12.2007 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. BAO § 98 gültig von 01.03.1983 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. FOnV 2006 Art. 1 § 5b heute
  2. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2025
  3. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024
  4. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 28.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2020
  5. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 01.01.2013 bis 27.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2012
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Schützenswert sind nach § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO in der Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007 (Hinweis 270 BlgNR 23. GP 13) und nach allgemeinem Verständnis etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen (vgl. in diesem Sinn Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2, § 1 ZustG, Rz 30/2, zur elektronischen Zustellung nach dem dritten Abschnitt des ZustG). Dass Letzteres an Fremdgeräten oder eigenen mobilen Kleingeräten möglich wäre, wird mit der Annahme eines Hindernisses im Sinne des § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO bei Beachtung des Gesetzeszwecks meist vereinbar sein (vgl. wohl in einem ähnlichen Sinn nun auch § 35 Abs. 7 Z 2 ZustG i.d.F. des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40). Eine gewisse Verzögerung der Zustellwirkung und den mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen verbundenen Verfahrensaufwand nimmt das Gesetz in solchen Fällen in Kauf. Auf den Sachverhalt einer Übersiedlung mit wenn auch nur temporärer Aufgabe der bisherigen Abgabestelle (vgl. zum Verlust der Abgabestelle der Wohnung durch längere Nichtbenützung auch die Nachweise bei Stumvoll, a.a.O., § 2 ZustG, Rz 25 ff), lässt sich dies aber nicht übertragen. Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die Empfangseinrichtungen - anders als in einem Urlaub - in der Regel mitgenommen haben. Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle und/oder einer geplanten späteren Rückkehr an die frühere Abgabestelle nicht als opportun, so verbleibt die in § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 373/2012, geregelte Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten.Schützenswert sind nach Paragraph 98, Absatz 2, dritter Satz BAO in der Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007 (Hinweis 270 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 13) und nach allgemeinem Verständnis etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen vergleiche in diesem Sinn Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2, Paragraph eins, ZustG, Rz 30/2, zur elektronischen Zustellung nach dem dritten Abschnitt des ZustG). Dass Letzteres an Fremdgeräten oder eigenen mobilen Kleingeräten möglich wäre, wird mit der Annahme eines Hindernisses im Sinne des Paragraph 98, Absatz 2, dritter Satz BAO bei Beachtung des Gesetzeszwecks meist vereinbar sein vergleiche wohl in einem ähnlichen Sinn nun auch Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer 2, ZustG i.d.F. des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. römisch eins Nr. 40). Eine gewisse Verzögerung der Zustellwirkung und den mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen verbundenen Verfahrensaufwand nimmt das Gesetz in solchen Fällen in Kauf. Auf den Sachverhalt einer Übersiedlung mit wenn auch nur temporärer Aufgabe der bisherigen Abgabestelle vergleiche zum Verlust der Abgabestelle der Wohnung durch längere Nichtbenützung auch die Nachweise bei Stumvoll, a.a.O., Paragraph 2, ZustG, Rz 25 ff), lässt sich dies aber nicht übertragen. Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die Empfangseinrichtungen - anders als in einem Urlaub - in der Regel mitgenommen haben. Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle und/oder einer geplanten späteren Rückkehr an die frühere Abgabestelle nicht als opportun, so verbleibt die in Paragraph 5 b, FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012,, geregelte Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130014.L01

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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