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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170; 24.4.2007, 2004/11/0001). Gleiches muss gelten, wenn - unabhängig vom Verschulden eines Unfalls - der Betreffende Fahrerflucht begeht (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.7.2018, Ra 2018/11/0124).Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen vergleiche VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170; 24.4.2007, 2004/11/0001). Gleiches muss gelten, wenn - unabhängig vom Verschulden eines Unfalls - der Betreffende Fahrerflucht begeht vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 20.7.2018, Ra 2018/11/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110231.L03Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019