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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die in § 26 Abs. 2 FSG 1997 normierten Mindestentziehungszeiten für eine erstmalige Begehung sowie für eine neuerliche Begehung einschlägiger Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren geben auch Anhaltspunkte für die Wertung eines dritten einschlägigen Alkoholdelikts. § 26 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 6 FSG 1997 sehen für die neuerliche Begehung eines schweren (§§ 99 Abs. 1 StVO 1960) bzw. mittleren (§ 99 Abs. 1a StVO 1960) Alkoholdelikts im Vergleich zur erstmaligen Begehung jeweils die doppelte Mindestentziehungsdauer vor. Daraus wird zu folgern sein, dass bei einer dritten Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 in einem kurzen Zeitraum im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden für einen Zeitraum anzunehmen ist, der mehr als das Dreifache der Mindestentziehungsdauer bei erstmaliger Begehung (vier Monate gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG 1997) beträgt, weil eine bereits dritte Begehung eines solchen Alkoholdelikts bei der Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, jedenfalls überproportional zum Nachteil des Betreffenden ins Gewicht fällt.Die in Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 normierten Mindestentziehungszeiten für eine erstmalige Begehung sowie für eine neuerliche Begehung einschlägiger Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren geben auch Anhaltspunkte für die Wertung eines dritten einschlägigen Alkoholdelikts. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Ziffer 6, FSG 1997 sehen für die neuerliche Begehung eines schweren (Paragraphen 99, Absatz eins, StVO 1960) bzw. mittleren (Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960) Alkoholdelikts im Vergleich zur erstmaligen Begehung jeweils die doppelte Mindestentziehungsdauer vor. Daraus wird zu folgern sein, dass bei einer dritten Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 in einem kurzen Zeitraum im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden für einen Zeitraum anzunehmen ist, der mehr als das Dreifache der Mindestentziehungsdauer bei erstmaliger Begehung (vier Monate gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG 1997) beträgt, weil eine bereits dritte Begehung eines solchen Alkoholdelikts bei der Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, jedenfalls überproportional zum Nachteil des Betreffenden ins Gewicht fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110231.L02Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019