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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MeldeG 1991 §22 Abs1;Rechtssatz
Die Möglichkeit der Verhängung einer 750,-- Euro übersteigenden Geldstrafe ist gemäß § 22 Abs. 1 MeldeG 1991 nur für den "Wiederholungsfall" einer der dort normierten Übertretungen vorgesehen. Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses lag der Bestrafung des Revisionswerbers kein derartiger Wiederholungsfall zu Grunde, was die absolute Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat (vgl. zur vergleichbaren Problematik der Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nach § 81 Abs. 1 sowie § 82 Abs. 1 SPG etwa VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, bzw. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, und 27.11.2018, Ra 2018/01/0482).Die Möglichkeit der Verhängung einer 750,-- Euro übersteigenden Geldstrafe ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG 1991 nur für den "Wiederholungsfall" einer der dort normierten Übertretungen vorgesehen. Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses lag der Bestrafung des Revisionswerbers kein derartiger Wiederholungsfall zu Grunde, was die absolute Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat vergleiche zur vergleichbaren Problematik der Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nach Paragraph 81, Absatz eins, sowie Paragraph 82, Absatz eins, SPG etwa VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, bzw. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, und 27.11.2018, Ra 2018/01/0482).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010507.L01Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019