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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Das BVwG hat die Verschwiegenheitspflicht bzw. die Verweigerung der begehrten Auskunft tragend (ua.) auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG erwähnten Interessen der "auswärtigen Beziehungen" (vgl. dazu VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035) sowie erkennbar - indem es auf die mögliche Gefährdung effektiver Ermittlungen bzw. einer effektiven Strafverfolgung gegenüber der Auskunftswerberin oder deren Mitarbeiter im Falle der Auskunftserteilung hingewiesen hat - der "Vorbereitung einer Entscheidung" (vgl. zum weiten Begriffsverständnis dieses Tatbestandes VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) gestützt. Hinsichtlich dieser durch Art. 20 Abs. 3 B-VG geschützten öffentlichen Interessen kommt aber eine - wie immer geartete - Interessenabwägung nicht in Betracht, sondern begründet deren Vorliegen jedenfalls die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.Das BVwG hat die Verschwiegenheitspflicht bzw. die Verweigerung der begehrten Auskunft tragend (ua.) auf die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG erwähnten Interessen der "auswärtigen Beziehungen" vergleiche dazu VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035) sowie erkennbar - indem es auf die mögliche Gefährdung effektiver Ermittlungen bzw. einer effektiven Strafverfolgung gegenüber der Auskunftswerberin oder deren Mitarbeiter im Falle der Auskunftserteilung hingewiesen hat - der "Vorbereitung einer Entscheidung" vergleiche zum weiten Begriffsverständnis dieses Tatbestandes VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) gestützt. Hinsichtlich dieser durch Artikel 20, Absatz 3, B-VG geschützten öffentlichen Interessen kommt aber eine - wie immer geartete - Interessenabwägung nicht in Betracht, sondern begründet deren Vorliegen jedenfalls die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017010140.L03Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019