Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §50 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/12/0001 B 30. Januar 2019Rechtssatz
Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz (vgl. VwGH 2.12.1991, 91/19/0248; 30.9.1993, 92/18/0118) handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft - in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft - um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0121; RIS-Justiz RS0051403, OGH 30.5.2007, 9 ObA 74/07h).Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz vergleiche VwGH 2.12.1991, 91/19/0248; 30.9.1993, 92/18/0118) handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft - in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft - um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein vergleiche VwGH 11.10.2007, 2006/12/0121; RIS-Justiz RS0051403, OGH 30.5.2007, 9 ObA 74/07h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120050.L02Im RIS seit
20.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019