RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2017/06/0002

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z2;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;

Rechtssatz

Den gegenüberliegenden Nachbarn, zwischen deren Grundstücken und dem Baugrundstück sich eine Verkehrsfläche (an die diese Grundstücke angrenzen) befindet, kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Baufluchtlinie bzw. ein diesbezügliches Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 22.11.2001, 2000/06/0064, 0065; 27.2.2015, 2012/06/0219, mwN; vgl. auch VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033, mwN).Den gegenüberliegenden Nachbarn, zwischen deren Grundstücken und dem Baugrundstück sich eine Verkehrsfläche (an die diese Grundstücke angrenzen) befindet, kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Baufluchtlinie bzw. ein diesbezügliches Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 22.11.2001, 2000/06/0064, 0065; 27.2.2015, 2012/06/0219, mwN; vergleiche auch VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060002.L01

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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