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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den gegenüberliegenden Nachbarn, zwischen deren Grundstücken und dem Baugrundstück sich eine Verkehrsfläche (an die diese Grundstücke angrenzen) befindet, kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Baufluchtlinie bzw. ein diesbezügliches Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 22.11.2001, 2000/06/0064, 0065; 27.2.2015, 2012/06/0219, mwN; vgl. auch VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033, mwN).Den gegenüberliegenden Nachbarn, zwischen deren Grundstücken und dem Baugrundstück sich eine Verkehrsfläche (an die diese Grundstücke angrenzen) befindet, kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Baufluchtlinie bzw. ein diesbezügliches Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 22.11.2001, 2000/06/0064, 0065; 27.2.2015, 2012/06/0219, mwN; vergleiche auch VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060002.L01Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019