Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Nach § 276 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, konnte das Finanzamt eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Da die Berufungsvorentscheidung stets eine Entscheidung in der Sache selbst darstellt, ist, wie im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides als Ausdruck einer meritorischen Entscheidung nur zulässig, wenn allein diese Erledigungsart (der ersatzlosen Beseitigung) geeignet ist, dem berechtigten Berufungsbegehren Rechnung zu tragen (vgl. Stoll, BAO, § 276 S 2711).Nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, konnte das Finanzamt eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Da die Berufungsvorentscheidung stets eine Entscheidung in der Sache selbst darstellt, ist, wie im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides als Ausdruck einer meritorischen Entscheidung nur zulässig, wenn allein diese Erledigungsart (der ersatzlosen Beseitigung) geeignet ist, dem berechtigten Berufungsbegehren Rechnung zu tragen vergleiche Stoll, BAO, Paragraph 276, S 2711).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150010.L01Im RIS seit
25.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019